Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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derung wird, neben den Auslagen für Chaussee- ꝛc. Geld und der Belieferungs- 
gebühr, nur die Hälfte der Rittgebühr und des Postillonstrinkgelds erhoben. Die 
Expeditionsgebühr wird nur für den Hinweg berechnet. 
II. Bei der Beförderung mittelst der Eisenbahn: 
1) Die Gebühren für die Expedition und die Belieferung in dem eben erwähnten Be- 
trage. 
2) Für den Begleiter der Estafettensendung 
a) Diäten für jede Stunde der Abwesenheit von seinem Wohnort —:- 6 kr. 
Das Minimum beträgt 30 kr., und im Falle des auswärtigen Uebernachtens 1 fl. 
b) das Personengeld der dritten Wagenklasse für Hin= und Rückreise. 
Bei den Eilzügen ist dem Begleiter das Fahrgeld für die zweite Wagen- 
klasse auf die mit dem Eilzug zurückzulegende Strecke zu vergüten. 
3) Soll eine Estafette ausnahmsweise mittelst eines besonderen Bahnzugs befördert 
werden, so beträgt die Taxe für die Lokomotive und für einen vierräderigen Wagen 
auf jede zurückzulegende Bahnstunde —. 4 fl. 30 kr., wogegen das Personengeld 
für den Begleiter wegfallt. 
4) Der Begleiter einer Estafette darf eine Antwort des Adressaten nur dann zurück- 
befördern (ogl. oben Ziff. I. 6.), wenn der Aufgabe= und der Bestimmungsort der 
Estafette im Inlande unmittelbar an der Bahnlinie liegen und die Rückreise des 
Begleiters mit dem nächsten ordentlichen Bahnzug hiedurch nicht verhindert wird. 
K. 74. 
Estafettenverkehr mit fremden Postgebieten. 
Die nach fremden Postbezirken bestimmten oder dorther kommenden Estafetten werden 
auf den inländischen Posten nach den vorstehenden, und im Auslande nach den 
ort geltenden oder mit den betreffenden Postverwaltungen verabredeten Bestimmungen 
ebandelt. 
Gelten in den Ländern, wohin die Estafetten versendet werden, bezüglich des Gewichts 
dder der Beschaffenheit v. der Sendungen abweichende Vorschriften, so sind diese bei der 
ufgabe der Estafetten von den inländischen Poststellen zu berücksichtigen.
	        
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