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Fünfter Abschnitt.
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten.
S. 75.
Meldung zur Reise.
Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
1) bei den Poststellen oder
2) an den unterwegs gelegenen und von der Oberpostbehörde bekannt gemachten Halte-
plätzen.
a) Bei den Poststellen kann die Meldung frübestens drei Tage vor dem Tage ver
Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbeförderung stattfinden.
Dieser Schluß tritt ein: wenn im Hauptwagen oder in den gestellten Beichaisen noch
Plätze offen sind, fünf Minuten, und wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Stellung
von Beichaisen erforderlich wird, in der Regel eine halbe Stunde vor der festgesetzten
Abgangszeit der betreffenden Post.
Die Meldung muß innerbalb der Dienststunden geschehen, doch bleibt für Reisende,
welche von weiterher kommen und mit der nächsten vor Beginn der Dienststunden abgehen-
den Post weiter reisen wollen, die Zeit zur Meldung außerhalb der Dienststunden bis zum
Schlusse ver betreffenden Post offen. Ausnahmsweise wird die Melvung bis zum Abganz
der Post zugelassen, wenn dadurch der Abgang nicht verzögert wird.
Erfolgt die Meldung rechtzeitig bei einer Poststelle mit Poststall, so kann vie An-
nahme nur dann wegen mangelnden Platzes verweigert werden, wenn zu der betreffenden
Post Beifuhrwerk überhaupt nicht gestellt wird und die Plätze im Hauptwagen scho
vergeben oder — auf Unterwegsstationen — bei Ankunft der Post schon besetzt sind.
Erfolgt die Meldung bei einer Poststelle ohne Poststall, so findet die Annahme in
der Regel nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa
mitkommenden Beichaisen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
b) An Haltestellen kann die Meldung nur dann berücksichtigt werden, wenn *
Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen sind. Der Reisende muß an diesen
Haltepunkten, wenn vie Post anhält, ohne Aufenthalt der Post sofort einsteigen. Bei sob