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Zusätzliche Bestimmungen.
1) Die Erhebung erfolgt von dem auf Grund der Schiffsvermessungs-Ordnung
vom 5. Juli 1872. ermittelten Netto-Raumgehalt der Schiffe.
2) Wenn Schiffer zwei Lootsen für ein Schiff annehmen, so zahlen sie für
den zweiten Koosfen nur die Hälfte der tarifmäßigen ebkütren-3)
Die Lootsen auf der Station am kleinen Haff und zu Wolgest erhalten
außer den vorstehenden Gebühren für jeden Liegetag 1 Mark 20 Pf.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
CL. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Tarif,