Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Diejenigen, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen gelegenen Orte 
enützen, müssen, sobald durch ibren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, 
allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem 
eiwagen einnehmen. 
Gehen unterwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen folgenden Personen um eben 
so viele Nummern vor. Auf die Befugniß zum Vorrücken kann jedoch verzichtet werden, 
wenn nicht durch den Abgang der Reisenden eine Verminderung der Wagenzahl zulaͤssig 
wird. Der erledigte Platz gebt alsdann auf den nächstfolgenden Reisenden über, der- 
#esaalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt angenommene Reisende verpflichtet ist, 
den sonst unbesetzt bleibenden Matz einzunehmen. 
Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren 
Veranderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingeben, 
auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen. 
Den Postbediensteten sind willkürliche Begünstigungen einzelner Reisenden sowohl 
beim Einschreiben als beim Einweisen in die Plätze untersagt, jedoch ist den Reisenden 
selbst unbenommen, nach freier Uebereinkunft ihre Plätze gegenseitig zu vertauschen. 
8. 84. 
Aussteigen der Reisenden. 
Am Bestimmungsort dürfen die Reisenden nur vor dem Posthause oder an den sonst 
dazu bestimmten Stellen aussteigen. 
in Das Anbalten an Privat- und Gasthäusern innerhalb der Postorte Bebufs des Aus- 
eigens ist nicht gestattet. 
K. 85. 
Abgabe des Reisegepäcks. 
Bei der Ankunft am Bestimmungsort hat der Reisende sein Gepäck sogleich gegen 
uckgabe des Gepäckscheins in Empfang zu nehmen. In Ermanglung des Gepäskscheins 
mn die Au shändigung des Gepäcks nur nach vollständiger Legitimation des Eigenthümers, 
z4a nach Umständen gegen Sicherheitsleistung, gegen besondere Empfangsbescheinigung 
rfolgen. 
Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Gepäck, welches ohne Belästigung der übrigen
	        
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