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Wenn mehrere Reisende gemeinschaftliches Gepäck mit sich fübren, welches nicht in
dasselbe Haus, beziehungsweise in dasselbe Fuhrwerk abzuliefern ist, so werden vorstehende
estimmungen abgesondert angewendet.
Das gedruckte Regulativ für die Gepäckträgergebühren hat jeder Packer stets bei sich
u führen und auf Verlangen vorzuzeigen, auch ist ein solches bei jeder Poststelle an-
geschlagen.
Für die Belieferung des Gepäcks außerhalb des Postorts liegt der Postanstalt und
deren Bediensteten ein Verpflichtung nicht ob.
g. 88.
Ruͤckerstattung des Personengelds.
Die Erstattung der Fahrtaxe und des Gepäckporto's ist nur in folgenden Fällen
mlässtg:
1) wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbind-
lichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin in allen Fällen, wo
wegen des Ausbleibens weiterherkommender Posten, wegen Unterbrechung der Post-
verbindung in Folge von Naturereignissen u. s. w. die betreffende Post um die
bestimmte Zeit nicht abgefertigt werden kann, oder unterwegs die weitere Beförderung
der Reisenden unthunlich geworden ist;
2) wenn auf Kursen mit beschränkter Personenannahme oder bei Poststellen ohne Post-
stall die eingeschriebenen Reisenden wegen des Mangels an unbesetzten Mätzen
zurückbleiben müssen; endlich
3) wenn der Passagier an der Abreise oder Weiterreise durch Krankheit verhindert
und dieß durch ärztliches Zeugniß bestätigt wird.
Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Reisescheins mit denjenigen Gebühren,
welche von dem Reisenden für die noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden sind.
g. 89.
Passagierzimmer; Beschwerdebuch.
r Zur Begquemlichkeit der Postreisenden werden bei den Poststellen Passagierzimmer
bierbalten. Diese müssen anständig möblirt, stets reinlich, im Winter erwärmt und bei
acht beleuchtet seyn.
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