Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Wenn mehrere Reisende gemeinschaftliches Gepäck mit sich fübren, welches nicht in 
dasselbe Haus, beziehungsweise in dasselbe Fuhrwerk abzuliefern ist, so werden vorstehende 
estimmungen abgesondert angewendet. 
Das gedruckte Regulativ für die Gepäckträgergebühren hat jeder Packer stets bei sich 
u führen und auf Verlangen vorzuzeigen, auch ist ein solches bei jeder Poststelle an- 
geschlagen. 
Für die Belieferung des Gepäcks außerhalb des Postorts liegt der Postanstalt und 
deren Bediensteten ein Verpflichtung nicht ob. 
g. 88. 
Ruͤckerstattung des Personengelds. 
Die Erstattung der Fahrtaxe und des Gepäckporto's ist nur in folgenden Fällen 
mlässtg: 
1) wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbind- 
lichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin in allen Fällen, wo 
wegen des Ausbleibens weiterherkommender Posten, wegen Unterbrechung der Post- 
verbindung in Folge von Naturereignissen u. s. w. die betreffende Post um die 
bestimmte Zeit nicht abgefertigt werden kann, oder unterwegs die weitere Beförderung 
der Reisenden unthunlich geworden ist; 
2) wenn auf Kursen mit beschränkter Personenannahme oder bei Poststellen ohne Post- 
stall die eingeschriebenen Reisenden wegen des Mangels an unbesetzten Mätzen 
zurückbleiben müssen; endlich 
3) wenn der Passagier an der Abreise oder Weiterreise durch Krankheit verhindert 
und dieß durch ärztliches Zeugniß bestätigt wird. 
Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Reisescheins mit denjenigen Gebühren, 
welche von dem Reisenden für die noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden sind. 
g. 89. 
Passagierzimmer; Beschwerdebuch. 
r Zur Begquemlichkeit der Postreisenden werden bei den Poststellen Passagierzimmer 
bierbalten. Diese müssen anständig möblirt, stets reinlich, im Winter erwärmt und bei 
acht beleuchtet seyn. 
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