Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Die Benützung des Postwagens ohne Erfüllung dieser Bedingungen ist verboten. 
Juwiderhandelnde werden innerhalb des Strafrahmens des Polizeistrafgesetzes Art. 1, 
neben der Verpflichtung zur Nachholung der defraudirten Fahrtaxe, mit einer dem zehn- 
fachen Betrage der letzteren gleichkommenden Geldbuße oder — im Falle der Zahlungs- 
Lnfähigkeit — mit entsprechender Gefängnißstrafe belegt. 
g. 92. 
Personenbeförderung nach und von dem Auslande. 
Bei Kursen nach und von dem Auslande, welche von der württembergischen Postver- 
waltung allein oder in Gemeinschaft mit einer benachbarten Postverwaltung unterhalten 
werden, gelten in der Regel für die inländische Beförderungsstrecke die württembergischen 
estimmungen, und für den Transport im Auslande die in dem betreffenden Staate be- 
ebenden Normen. 
Sechster Abschnitt. 
Gewährleistung. 
# . 93. 
Umfang der Gewährleistung. 
Die Postverwaltung hat die von ihr übernommenen Sendungen mit Sorgfalt zu be- 
vian und dem Absender für den Verlust over die Beschädigung folgender ihr zur Be- 
fürderung vorschriftmäßig übergebener Gegenstände, nämlich: 
1) der recommandirten Briefe und der Estafettensendungen, 
2) der Fahrpostsendungen mit oder ohne Werthsverlaration, und 
3) des Reisegepäcks, 
ergütung zu leisten. 
Andere Gegenstände, namentlich unbeschwerte, nicht recommandirte Briefe und Briefe 
t nicht deelarirtem Werthinhalt, sind von der Gewähr ausgeschlossen. 
Für die Beschädigung am Inhalte einer Sendung hat die Postverwaltung nur dann 
baften, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifelhafter un- 
mittelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht. 
förde
	        
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