Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Außer diesem Fall tritt die Haftpflicht der Postanstalt wegen des Inhalts nur vann 
ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines unbeschä- 
digten Inhalts, so wie dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird. 
Die von Seite des Empfängers ohne Einwendung erfolgte Annahme eines Ge 
standes begründet die Vermuthung, daß derselbe bei der Aushändigung ußerlich unverletzt 
erfunden worden ist. 
gen- 
S. 94. 
Recommandirte Briefe und Estafettensendungen. 
Für einen rerommanvirten Brief, so wie für einen zur Beförderung durch Estafette 
aufgegebenen Brief oder anderen Gegenstand wird dem Absender im Falle des Verlustes 
eine Vergütung von 24 fl. 30 kr. südd. W. geleistet. 
Gebt eine Estafettensendung innerhalb des Landes verloren, so werden dem Ab- 
sender, auf Verlangen neben obiger Entschädigung, die Beförderungsgebühren zurück 
erstattet. 
8. 95. 
Fahrpostsendungen. 
Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr durch die 
Erklärung des Werths nach eigenem Ermessen zu bestimmen. 
Hienach sind zu unterscheiven: 
1) Sendungen mit declarirtem Werth: 
Ist bei der Aufgabe der Sendung eine Werthsdeclaration erfolgt, so wir 
Beschädigungs= und Verlustfällen die Entschädigung nach Maßgabe des veclarirten 
Werths geleistet. 
Die Declaration des Werths muß bei Briefen mit Geld oder sonstigem In- 
halt von Werth auf der Adresse des Briefs und bei anderen mit Begleitbriefen 
versehenen Sendungen sowohl auf der Mdresse des Begleitbriefs als auf der Sen 
dung bei der Signatur angegeben seyn (8. 54). Ist die Werthsveclaration m 
in dieser Weise angegeben, so kann sie im Postvereinsverkehre bei der Ersa 
leistung nicht zum Maßstabe dienen. 
2) Sendungen ohne Werthsdeclaration: 
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