Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Wenn bei Fahrpostsendungen ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, so 
erstreckt sich die Gewähr nur bis zum Belaufe von 30 kr. (10 Sgr.) für jedes Pfund 
der Sendung oder den Theil eines Pfunds, und kann bei bloßen Beschädigungen 
innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in 
Anspruch genommen werden. 
8. 96. 
Reisegepäck. 
Bezüglich der Entschädigung für das bei Reisen mit den ordentlichen Posten vorschrift- 
maßig aufgegebene Gepäck gelten innerhalb des Landes die in 8. 95 angegebenen 
rundsätze, mit der Ausnahme, daß in Ermanglung einer Werthsdeclaration für jedes 
Pfund des Reisegepäcks 1 fl. 30 kr. vergütet werden. 
Für Effecten, welche die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen oder unein- 
geschrieben im Wagen unterbringen, wird keine Gewähr geleistet. 
Bei dem Transport des Reisegepäcks in einem fremden Postgebiet richtet sich die 
ewährleistung nach den dort geltenden oder mit der betreffenden Postverwaltung dieser- 
alb verabredeten Bestimmungen. 
8. 97. 
Zeit und Ort der Reclamation. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung bezüglich der recommandirten 
Briefe, so wie der Estafetten= und Fabrpostsendungen erlischt mit Ablauf von sechs Mona- 
en, vom Tage der Aufgabe der Sendung an gerechnet. 
In Betreff des Reisegepäcks muß die Reclamation sogleich bei der Aushändigung 
des Gepäcks am Bestimmungsort erfolgen. Nach unbeanstandeter Uebernahme des dem 
eisenden überlieferten Gepäcks hört die Haftverbindlichkeit der Postverwaltung auf. 
Die Reelamation kann bei der Poststelle der Aufgabe oder des Bestimmungsorts, 
beeer auch bei der Oberpostbehörde angebracht werden. 
Den Parteien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Postverwaltung ob, welcher das 
ie Aufgabe untergeordnet ist. 
Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falls den Regreß
	        
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