Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirk der Verlust oder die Beschävigung 
entstanden ist. 
Der absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nu 
in der Landeswährung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten. 
r die 
K. 98. 
Aufhebung der Gewähr. 
Die Postverwaltung ist, außer den in Abs. 2 und 3 des K. 49 genannten Fällen, 
von jeder Ersatz= oder Entschädigungsverbindlichkeit befreit: 
1) wenn der Verlust oder die Beschädigung durch eigene Fahrläßigkeit des Absenders 
(vorschriftwidrige Verpackung u. s. w.) veranlaßt, 
2) wenn, nachdem der Absender auf die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung 
von der Aufgabestelle aufmerksam gemacht worden, von ihm die Beförderung au 
seine Gefahr verlangt, und 
3) wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Krieg oder unabwendbare Fol 
von Naturereignissen herbeigeführt worden ist. 
gen 
8. 99. 
Verlust und Beschädigung außerhalb des Postvereinsgebiets. 
Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transport durch eine dem Vereint 
nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch den Vereinspos- 
verwaltungen gegenüber nicht statt. 
Dagegen haben bei dießfallsigen Reclamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von 
welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den Aufge er 
zu vertreten und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorlie 
genden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendungen u. s. w.) an die Hand - 
geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Befor 
derungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen.
	        
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