Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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glieder des Bezirksausschusses für die Feststellung der Jahresliste der Geschworenen von 
der verstärkten Amtsversammlung in zwei getrennten Wahlhandlungen durch i- 
Stimmenmehrheit zu wählen sind, und unter den beiden erwählten Ersatzmännern die 
Mehrzahl der auf jeden derselben gefallenen Stimmen zugleich über die Ordnung ihres 
etwaigen Eintritts in den Bezirksausschuß entscheidet, wird zur Ergänzung dieser Vor- 
schriften die weitere Vollzugsbestimmung ertheilt: 
daß im Falle der Stimmengleichheit das Loos sowohl über die Wabl 
an sich als auch, was die zwei gewählten Ersatzmänner betrifft, über die Ord- 
nung ihres etwaigen Eintritts in den Bezirksausschuß zu entscheiden hat. 
Die Loosziehung geschieht durch den Vorsitzenden der Amtsversammlung. 
Stuttgart den 15. Juli 1858. Wächter. 
B8B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung der juristischen Persönlichkeit an die Genossenschaft 
der Württembergischen Johanniter-Ritter. 
Nachdem vdurch höchste Entschliefßung Seiner Königlichen Maje stät vom 23. 2 
der Genossenschaft der Württembergischen Johanniter-Ritter auf den Grund der vorge es 
ten Statuten die Rechte einer juristischen Person gnädigst verliehen worden sind, wird die 
mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß die Genossenschaft ihren Wohnsib in 
Stuttgart hat. 
Stuttgart den 25. Juni 1858. Linden. 
b) Verfuͤgung, betreffend die Versendung des Schießpulvers. 
Mit höchster Genebhmigung vom 6. Juli d. J. wird die Vorschrift der Miniseria 
Verfügung vom 29. Juni 1841, betreffend die polizeilichen Maßregeln zu Verhütung 50 
Unglücksfällen bei der Versendung, Lagerung und dem Verkaufe des Schießpulvers, Pl. "„ 
Ziff. 1, wornach das zur Versendung bestimmte Schießpulver in Fäßchen von Eich )r 
bolz zu packen ist, dahin abgeändert, daß nicht nur Fäßchen von Eichen-, sondern au
	        
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