Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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8. 1. 
Die Mitglieder der Handels= und Gewerbe-Kammern werden durch Angehörige des 
Handels= und Gewerbe-Standes gewählt. 
Sle verseben ihre Stelle sechs Jahre. 
Je nach zwei Jahren tritt, in der Regel am Ende des Monats December, ein Drit- 
theil derselben aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die Austretenden können sogleich 
wieder gewählt werden. 
Hiebei werden zugleich für die im Laufe dieser zwei Jahre etwa sonst erledigten 
Stellen neue Mitglieder auf den Rest der Amtsdauer der Ausgeschiedenen gewählt. 
Sollte vor einer ordentlichen Ergänzungswahl die Zahl der ordentlichen Mitglieder 
einer Kammer auf die Halfte der festgesetzten Normalzahl herabsinken, oder würden sämmt- 
liche Mitglieder einer Gruppe ausscheiden, so ist eine außerordentliche Wahl zur Ergän- 
zung der ausgeschiedenen Mitglieder vorzunehmen. " 
Die hiebei Gewählten versehen ihre Stelle bis zum Ablaufe der Amtsdauer derjent- 
gen, für welche sie eintreten. 
In den ersten sechs Jahren nach Bildung der Kammer entscheidet über die Reihen- 
folge des Austritts das Loos. 
S. 2. 
Niemand kann hier wählen oder gewählt werden, welcher nicht 
1) unbescholtenen Rufes ist, 
2) in guten Vermögens--Verhältnissen sich befindet, 
3) für eigene Rechnung allein oder als Gesellschafter ein Handelsgeschäft oder Gewerke 
von bedeutenderem Umfange betreibt oder betrieben hat, oder ein solches # 
technischer oder kaufmännischer Vorstand leitet oder geleitet hat, 
und 
4) in dem betreffenden Kammerbezirke seinen Wohnsitz bat. 
K. 3. 4 U„ 
Um die Wahlen der Kammermitglieder einzuleiten, ist zunächst für jeden zu dem 9 " 
zirk einer Kammer gebsrigen Oberamtsbezirk auf Veranlassung der Centralstelle für Ge- 
werbe und Handel durch die Amtsversammlung (für den Stadtdirektions-Bezirk Stuttzart 
durch den Gemeinderath und Bürgerausschuß) mit relativer Stimmenmehrbeit eine v 
mission zu wählen.
	        
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