Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

198 
Art. 2. 
In diese erweiterte Unterstützungskasse fließen, außer den durch Art. 9 ves Ge 
setzes vom 2. Oktober 1845 und durch das Gesetz vom 2. August 1849 eingeräumten 
Bezügen: 
1) Die Anstellungssporteln der bei den Telegraphen, den Posten, der Bodensee- un 
der Neckardampfschifffahrt angestellten Diener (Gesetz vom 23. Juni 1828, vergk 
chen mit Art. 3 des gegenwärtigen Gesetzes); 
2) die Gelostrafen, welche bei den in Ziff. 1 genannten Verkehrsanstalten wegen 
verfehlungen künftig angesetzt werden; wogegen die Arrestkosten unvermögender 
Disciplinar-Strafgefang von der Unterstützungskasse zu tragen sind. U 
Ausgenommen sind die beim Postdienst erkannten Transportversäumnißstrafen und 11 
rückbehaltenen Postillonstrinkgelder, sowie die Ordnungsstrafen der Postillone. 
Dienf- 
  
Art. 3. 
Der Sportelsatz Ziff. II. 3 in dem Tarif vom Jahr 1828 (Reg.Blatt S. 50 
aufgehoben; dagegen unterliegen die nicht unter dem §. 3 der Dienstpragmatik begri 
Postbeamten und Diener der für vie Diener in den übrigen Verwaltungsfächern im 
Ziff. II. 4 festgesetzten Anstellungssportel. 
Die Postamts-Assistenten sind von der Dienstanstellungssportel befreit. 
s) if 
ffene 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Baden den 1. August 1858. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. . , 
Auf Befehl des König“ 
Der Chef des Ccheimen-Gabivets 
Maucler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.