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#n B) Königliche Verordnung,
effend das Kursverhältmiß der Zwanzigkreuzer-Stücke und der Zehenkreuzer-Stücke im süddeutschen
Münzverein.
Wilhelim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
ber In Gemäßheit einer zwischen den Regierungen der Staaten des fürdeutschen Münz-
nr nrr getroffenen Verabredung bezüglich des ferneren Umlaufs sowohl der Zwanzig=
4 Zebenkreuzer-Stücke österreichischen als der gleichen Münzstücke süddeutschen Gepräges
nen Vir Uns bewogen, nach Anhörung Unseres Geheimen-Ratbes zu verordnen,
olgt:
" 8. 1.
Die bisherige Geltung der Zwanzig= und Zehenkreuzer-Stücke österreichischen Gepré,
Le zu 24 und 12 Kreuzer wird biemit auf 23½ und 11 Kreuzer herabgesetzt, mit der
irkung, daß Niemand verpflichtet ist, diese Münzen in der Eigenschaft als gesetzliches
dablungemittel in einem höheren als in diesem geminderten Werthe anzunehmen.
uf Wir behalten Uns vor, den Termin zu bestimmen, von welchem an diese Münzen
ören werden, gesetzliches Zahlungsmittel zu seyn.
ind Unter den erwähnten Zwanzig- und Zehenkreuzer-Stücken österreichischen Gepräges
2 die von dem Gepräge derjenigen erloschenen Münzberrschaften inbegriffen, deren Ge-
d gegenwärtig zu Oesterreich gehören.
g. 2.
42 die Zwanzig= und Zebenkreuzer-Stücke, welche das Landesgepräge eines der süddeut-
n Münzoereinsstaaten, nämlich der Königreiche Württemberg und Bayern, der Groß-
zogthümer Baden und Hessen, des Herzogthums Sachsen-Meiningen, der Hohenzollern-
ben Lande Preußens, des Herzogthums Nassau, der Oberherrschaft des Fürstenthums
bwarzburg-Ruvolstadt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frank-
schepor einer denselben einverleibten erloschenen Münsberrschaft tragen, behalten ihre
*- Geltung von 24 und 12 Kreuzer bis zum 15. November 1858 einschließlich allgemein
k vom 16. November 1858 an hören vieselben auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu seyn.