Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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nische Vervielfältigung, sowie derjenige Schutz, welcher den Werken einzelner Schriftsteller 
durch besondere Privilegien verliehen worden ist, wird „bis zum 9. November 1867 zu 
Gunsten der Werke verlängert, deren Urheber vor dem 9. November 1837 verstor- 
ben sind. 
Jedoch findet die vorstehende Bestimmung nur auf solche Werke Anwendung, welche 
am 6. November 1850 durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung 
noch geschützt waren. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schlangenbad den 21. August 1858. 
Wilhe m. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabinets 
Maueler. 
B. Gesetz, 
betreffend die Besteuerung der Amtswohnungen und Besoldungsgüter öffentlicher Dieger für Zwecke 
der Amtskörperschaften und Gemeinden. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
Oeffentliche Diener haben die ihnen zum Genusse verliehenen Amtswohnungen, Be- 
soldungsgüter und Gefälle gegen die Amtskörperschaften und Gemeinden nach dem Nutzung 
werthe in der Diensteinkommenssteuer zu versteuern. 
(Vergl. Gesetz, betressend die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufé- 
Einkommen vom 19. September 1852, Art. 6.).
	        
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