Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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nische  Vervielfältigung,  sowie  derjenige  Schutz,  welcher  den  Werken  einzelner  Schriftsteller
durch  besondere  Privilegien  verliehen  worden  ist,  wird  „bis  zum  9.  November  1867  zu
Gunsten  der  Werke  verlängert,  deren  Urheber  vor  dem  9.  November  1837  verstorben
  sind.

Jedoch  findet  die  vorstehende  Bestimmung  nur  auf  solche  Werke  Anwendung,  welche
am  6.  November  1850  durch  Gesetze  oder  Privilegien  gegen  Nachdruck  oder  Nachbildung
noch  geschützt  waren.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Schlangenbad  den  21.  August  1858.

Wilhe  m.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Chef  des  Geheimen-Cabinets
Maueler.
B.  Gesetz,

betreffend  die  Besteuerung  der  Amtswohnungen  und  Besoldungsgüter  öffentlicher  Dieger  für  Zwecke
der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden.

Wilheln,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Artikel  1.

Oeffentliche  Diener  haben  die  ihnen  zum  Genusse  verliehenen  Amtswohnungen,  Besoldungsgüter
  und  Gefälle  gegen  die  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  nach  dem  Nutzung
werthe  in  der  Diensteinkommenssteuer  zu  versteuern.

(Vergl.  Gesetz,  betressend  die  Steuer  von  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufé-Einkommen

  vom  19.  September  1852,  Art.  6.).