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nische Vervielfältigung, sowie derjenige Schutz, welcher den Werken einzelner Schriftsteller
durch besondere Privilegien verliehen worden ist, wird „bis zum 9. November 1867 zu
Gunsten der Werke verlängert, deren Urheber vor dem 9. November 1837 verstorben
sind.
Jedoch findet die vorstehende Bestimmung nur auf solche Werke Anwendung, welche
am 6. November 1850 durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung
noch geschützt waren.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schlangenbad den 21. August 1858.
Wilhe m.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befehl des Königs,
Der Chef des Geheimen-Cabinets
Maueler.
B. Gesetz,
betreffend die Besteuerung der Amtswohnungen und Besoldungsgüter öffentlicher Dieger für Zwecke
der Amtskörperschaften und Gemeinden.
Wilheln,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Artikel 1.
Oeffentliche Diener haben die ihnen zum Genusse verliehenen Amtswohnungen, Besoldungsgüter
und Gefälle gegen die Amtskörperschaften und Gemeinden nach dem Nutzung
werthe in der Diensteinkommenssteuer zu versteuern.
(Vergl. Gesetz, betressend die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufé-Einkommen
vom 19. September 1852, Art. 6.).