Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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treten sind. Zu diesem Zwecke kann erforderlichenfalls eine Anzahl der vorgeschlagenen 
Namen in der einen oder andern Gruppe gestrichen werden. 
Die endgültig festgestellte Liste wird der betreffenden Handels= und Gewerbe-Kammer 
mitgetheilt und öffentlich bekannt gemacht. 
g. 8. 
Nur die in die Bezirksliste Aufgenommenen sind zur Wahl der Mitglieder der Han- 
dels= und Gewerbe-Kammer berechtigt und hierbei wählbar. 
Die Wahl geschieht unter Leitung der Centralstelle für Gewerbe und Handel, nach 
vorgängiger Mittheilung eines von dieser unter Rücksprache mit der betreffenden Kammer 
zu entwerfenden Wahlvorschlags, durch schriftliche Abstimmung. 
Die näheren Vorschriften über die Vornahme der Wahl werden durch besondere Ver- 
fügung festgesetzt. 
S. 9. 
Als zu Mitgliedern einer Kammer gewählt sind diejenigen Personen zu betrachten, 
welche in der betreffenden Gruppe die meisten Stimmen in sich vereinigen. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet das Loos. 
Das Ergebniß jeder Wahl wird der betreffenden Kammer und den Gewählten mit- 
getheilt und öffentlich bekannt gemacht. 
Ueber Einsprachen gegen die Vornahme und das Ergebniß ver Waßl erkennt vas 
Ministerium des Innern endgültig. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 17. Februar 1858. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets; 
M aucker.
	        
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