Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Zu diesem Behufe haben sich die Oberämter unverweilt anzeigen zu lassen, wie viel 
auf die in der Fassion enthaltenen Besoldungsgüter und Gefälle im Falle ihrer Steuer- 
pflichtigkeit pro 1831 Staatssteuer gefallen wäre. Ergiebt sich hiedurch ein höherer Betrag 
als zehn Gulden, so muß der in der Fassion enthaltene Nutzungswerth für den Zweck der 
erechnung der körperschaftlichen Einkommenssteuer in demjenigen Verhältnisse gemindert 
verden, in welchem der ganze erhobene Staatssteuerbetrag zu dem zehn Gulden über- 
steigenden Mehrbetrag steht. Würde z. B. der Nutzungswerth der Grundstücke 200 fl., 
die Staatsgrundsteuer aber 20 fl. betragen, so wären gegen die Körperschaften nur 100 fl. 
in der Diensteinkommenssteuer zu versteuern. 
In ähnlicher Weise ist auch in künftigen Jahren zu verfahren, wenn sich im Bestande 
der Besoldungs-Grundstücke oder Gefälle eine Veränderung ergeben hat. 
8. 2. 
Zu Art. 2 und 4 des Gesetzes. 
Da vom 1. Juli 1858 an Gebäude, welche öffentlichen Dienern mit Rücksicht auf 
ihr Amt verliehen sind, für die Amtskörperschaften und Gemeinden nicht mehr mit Gebäude= 
euer belegt werden dürfen, so sind die in den körperschaftlichen Gebäude-Catastern für 
derartige Gebäude enthaltenen Capitalanschläge, gleichviel ob solche erst in Gemäßheit der 
orschriften der §§. 1 bis 3 der K. Verordnung vom 23. Oktober 1849 (Reg. Blatt 
1 694) gemacht worden sind, oder schon früher bestanden haben, aus denselben zu ent- 
ernen. 
Sind Gebäude einem öffentlichen Diener nur theilweise zum Genusse überlassen, im 
ebrigen aber nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1849 der Besteuerung 
durch die Amtskörperschaften und Gemeinden unterworfen, so ist der dem öffentlichen 
diener überlassene Theil, erforderlichen Falls durch Schätzung, zu erheben und nur der 
eutsprechende Theil des Capitalanschlags aus dem Gebäude-Cataster zu entfernen. 
Die K. Oberämter haben sich der baldigen Vornahme der Richtigstellung der körper- 
shaftlichen Gebäude-Cataster gehörig zu versichern. 
8. 3. 
Zu Art. 3 des Gesetzes. 
Da zur Zeit der Umlage der Diensteinkommens-Steuer die Unteraustheilung der 
wekten Staatssteuern für das gleiche Jahr in der Regel noch nicht beendigt ist, so ist die
	        
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