Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

zunächst dessen Söhne zu gleichen Antheilen am Ertrage succediren, das sich aber an die 
entfernteren männlichen Descendenten und an die unter gewissen Voraussetzungen berufer 
nen männlichen Seitenverwandten nach dem Rechte der Erstgeburt in der Linealfolge vererbt. 
Nachdem diesem Statute die richterliche Bestätigung ertheilt worden ist, wird vieß 
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
So beschlossen im Civil-Senat des K. Gerichtshofs für den Jaxtkreis. 
Ellwangen den 8. October 1858. Gaupp. 
B8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Ertheilung von Schifffahrtspatenten zur Befahrung des Neckars 
und Rheins. 
In Uebereinstimmung mit den von den Regierungen ver. Rbeinuferstaaten vereinbarten 
Grundsätzen über die Bedingungen der Ausstellung von Schifffabrtspatenten zur Befabrun 
ves Rheins und seiner Nebenflüsse wird hiemit bezüglich der Ertheilung von Patenten fir 
die Neckar= und Rheinschifffahrt Nachstehendes verfügt: 
= 
Jeder, welcher den Neckar und Rhein zugleich befahren will, hat zum Zwecke 
Erlangung eines Schifffahrtspatents neben den in Art. 42 der Neckarschifffahrts-Orbnung 
vom 1. Juli 1842 bezeichneten Erfordernissen noch Folgendes nachzuweisen: 
1) daß er das #uste Lebensjahr zurückgelegt hat; 
2) daß er im Lesen, Schreiben und Rechnen bewandert ist; 
3) daß er auf Schiffen, welche den ganzen Rhein over eine größere Strecke vesselben 
befahren, mindestens 4 Jahre lang beschäftigt war; 
4) daß ihm das Zeugniß einer tadellosen Aufführung, insbesondere in Bezu 
Nüchternheit, zur Seite steht; 
5) daß er das Vertrauen ver Handelsinnung in dem betreffenden Hafenplatze befüzt. 
Ferner hat er 
6) durch eine zu erstehende Prüfung sich auszuweisen 
a) über die nöthigen Kenntnisse im Verhalten beim Empfang und bei der Ablieserun 
vesgleichen beim Ein= und Ausladen der Waaren und während der Fabrt; 
del 
6. auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.