zunächst dessen Söhne zu gleichen Antheilen am Ertrage succediren, das sich aber an die
entfernteren männlichen Descendenten und an die unter gewissen Voraussetzungen berufer
nen männlichen Seitenverwandten nach dem Rechte der Erstgeburt in der Linealfolge vererbt.
Nachdem diesem Statute die richterliche Bestätigung ertheilt worden ist, wird vieß
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
So beschlossen im Civil-Senat des K. Gerichtshofs für den Jaxtkreis.
Ellwangen den 8. October 1858. Gaupp.
B8) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Ertheilung von Schifffahrtspatenten zur Befahrung des Neckars
und Rheins.
In Uebereinstimmung mit den von den Regierungen ver. Rbeinuferstaaten vereinbarten
Grundsätzen über die Bedingungen der Ausstellung von Schifffabrtspatenten zur Befabrun
ves Rheins und seiner Nebenflüsse wird hiemit bezüglich der Ertheilung von Patenten fir
die Neckar= und Rheinschifffahrt Nachstehendes verfügt:
=
Jeder, welcher den Neckar und Rhein zugleich befahren will, hat zum Zwecke
Erlangung eines Schifffahrtspatents neben den in Art. 42 der Neckarschifffahrts-Orbnung
vom 1. Juli 1842 bezeichneten Erfordernissen noch Folgendes nachzuweisen:
1) daß er das #uste Lebensjahr zurückgelegt hat;
2) daß er im Lesen, Schreiben und Rechnen bewandert ist;
3) daß er auf Schiffen, welche den ganzen Rhein over eine größere Strecke vesselben
befahren, mindestens 4 Jahre lang beschäftigt war;
4) daß ihm das Zeugniß einer tadellosen Aufführung, insbesondere in Bezu
Nüchternheit, zur Seite steht;
5) daß er das Vertrauen ver Handelsinnung in dem betreffenden Hafenplatze befüzt.
Ferner hat er
6) durch eine zu erstehende Prüfung sich auszuweisen
a) über die nöthigen Kenntnisse im Verhalten beim Empfang und bei der Ablieserun
vesgleichen beim Ein= und Ausladen der Waaren und während der Fabrt;
del
6. auf