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b) über Kenntniß der beim Verpacken der Güter in dem Schiffsraum zu beobachten-
den Regeln;
W) über seine Bekanntschaft mit den sonstigen, durch die bestehenden allgemeinen Be-
stimmungen, namentlich die vereinsländischen Zollgesetze und die Vorschriften we-
gen Behandlung des Gütertransports und der Waarenabfertigung auf dem Rhein
und dessen conventionellen Nebenflüssen, vorgezeichneten Obliegenheiten eines Schiffers;
4) über seine Befähigung zur Führung eines Schiffes überhaupt (abgesehen von den
für Localsteuerleute erforderlichen besonderen Erfahrungen und Kenntnissen), so wie
über die nöthige Kenntniß des Fahrwassers auf dem Rhein, soweit derselbe be-
fabren werden will.
S. 2.
Diejenigen Schiffer, welche in der Regel nur den Neckar befahren, zuweilen aber auch
Steine, Holz und andere Rohproducte an näher gelegenen Rheinorten absetzen, haben nur den
Nachweis über die in §. 1 unter Ziff. 1—4 und 6, lit. d. bezeichneten Erfordernisse zu liefern.
F. 3.
Zur Vornahme der Prüfung wird von dem Oberamt Heilbronn eine Commission bestellt,
welche aus dem Oberzollinspector daselbst als Vorsitzenden, einem Mitgliede der dortigen Han-
delsinnung und zwei zur Ausübung der Rbeinschifffahrt berechtigten Reckarschiffern zu bestehen hat.
F. 4.
Das Schiffahrtspatent wird von dem Oberamt Heilbronn ausgestellt und hat eine
genaue Bezeichnung des Schiffers und der Schiffe, welche er führt, so wie die Angabe seiner
Befähigung zur Ausübung der Rbeinschifffahrt zu enthalten. Im Falle des &. 2 ist in dem
Patent ausdrücklich zu bemerken, daß der Schiffer nur die Strecke des Rheins bis zu dem
nächsten Rheinzollamt befahren dürfe und daß er zur Befahrung des Rbeins als kommer-
zieller Frachtschiffer und zur Verschiffung von eigentlichen Kaufmannsgütern nicht befugt sei.
S. 5.
Auf diejenigen Neckarschiffer, welche die Rheinschifffabrt schon bisher in unbeschränkter
oder beschränkter Weise ausgeübt haben, finden die Bestimmungen der . 1 und 2 keine
Anwendung.
Solchen sind auf ihr Ansuchen Patente zur Ausübung der Rbeinschifffahrt mit unbe-
schränkter oder beschränkter Berechtigung ohne Weiteres zu ertheilen.
Stuttgart den 7. October 1858. Linden.