Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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b) Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung der juristischen Persönlichkeit an den Stuttgarter 
Kirchenbauverein. 
Nachdem durch pöchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 6. v. M. 
dem Stuttgarter Kirchenbauvereine auf den Grund der vorgelegten Statuten die Rechte 
einer juristischen Person gnädigst verlieben worden sind, wird dieß mit dem Anfügen 
öffentlich bekannt gemacht, daß der Verein seinen Wohnsitz in Stuttgart hat. 
Stuttgart den 8. Oktober 1858. 
Linden. 
-P) Verfügung, betreffend die Verpackung des Schießpulvers. 
Um eine fühlbar gewordene Lücke in den Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 
9. Juni 1841, betreffend die polizeilichen Maßregeln zu Verhütung von Unglücksfällen 
bei der Versendung, Lagerung und dem Verkaufe des Schießpulvers auszufüllen, wird 
mit höchster Genehmigung vom 20. d. M. in Betreff der Verpackung des zum Detailver- 
kauf bestimmten und deßhalb schon in der Fabrik nach Maßgabe des gewöhnlichen Ver- 
kaufs abgewogenen Schießpulvers verfügt, daß kleinere Quantitäten solchen Schießpuloers 
bis zu ¼/ Ctr. in Umhüllungen von starkem Papier gebracht und in Kistchen von tannen 
Holz verpackt werden dürfen. 
Die Kistchen müssen aus astlosem, mindestens einen Zoll starkem Holz gefertigt, gut 
gefügt, pünktlich zusammengezargt und verleimt, auch innen mit Papier ausgeklebt seyn. 
Boden und Deckel der Kistchen muß mit Holzschrauben befestigt, beziehungsweise ver“ 
schlossen werden. " 
Durch vorstehende Verfügung wird die gedachte Ministerial-Verfügung vom 29. Junt 
1841 in Punkt I. Ziffer 1—3 mit vem Anfügen ergänzt, daß die Ziffer 4 auch auf vie 
Kistchen volle Anwendung findet. 
Stuttgart den 21. October 1858. Linden. 
HS———————— 
Am 6. v. M. find die Straferkenntnisse vom zwelten Quartal 1858 ausgegeben worden. 
–—.. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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