Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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für das Finanzjahr 1858—1859 auf 13,462,428 fl. 39 kr. 
1859—1860 — 13,780,117 fl. 23 kr. 
1860—1861 — 14,026, 568 fl. 45% 
zusammen für die 3 Finanzjahre auf —:. 41,269, 114 fl. 47 kr- 
Art. 2. 
Zu Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die gevachte 
dreijährige Periode angenommen ist zu. BS:. 17,433,615 fl. 45.. 
2 die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, weolche sich für vieselben Jahre zu- 
sammen berechnen an 
a) direkten Abgaben auf 10,974,000 fl. — 
b) indirekten Abgaben auf 12,901,911 fl. 54 kr. tr 
———..-2 
zusammen —:. 41,309,527 fl. 39 tr. 
Es ergibt sich somit ein Ueberschuß für die ganze Finanzperiode 
von 40, 4s2 fl. 52 fe 
Art. 3. 
1) Die direkten Steuern aus Grundeigenthum und Gefällen, aus Gebäuden und aus 
Gewerben werden, unter Beibehaltung des seitherigen Vertheilungsmaßstabs, au 
jährliche 3,000,000 fl. fentgesetzt. 
2) Die Steuer 
von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mitglieder ves 
Königlichen Hauses, 
von dem Einkommen aus Capitalien und Renten, und 
von dem Dienst= und Berufs-Einkommen 
wird auf vier Procente des steuerbaren Jahres-Ertrags herabgesetzt. 
3) Die Accise von allen dem gerichtlichen Erkenntnisse unterliegenden Verträgen über 
liegende Güter und über Gebäude wird nach den Bestimmungen des Gesetzes vo 
18. September 1852 erhoben, jedoch auch in den im letzten Absatze des Artikels
	        
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