Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Art. 5. 
Das Betriebs= und Vorraths-Kapital der Staatshauptkasse wird gebilvet aus dem 
Vermögen der Restverwaltung, wie solches auf den 1. Juli 1858 nach Abzug der in 
Art. 4 vorgesebenen außerordentlichen Staatsausgaben sich berechnen wird. 
Art. 6. 
Die Summen, welche für Zwecke der Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins 
und für die unter besonderer Staatsaufsicht stehenden Gemeinden verwilligt sind, können 
ebenso, wie nach Art. 4 des Finanzgesetzes vom 20. September 1852 (Reg.Blatt S. 247) 
die den Centralstellen für Landwirthschaft und Gewerbe für Beförderung derselben bewil- 
ligten Summen, so lange ein anderer Beschluß bei einer künftigen ständischen Verwilli- 
gung nicht gefaßt wird, von einer Etatsperiode auf die andere übertragen werden. 
Unser Finanzminister ist mit der Vollziehung vieses Gesetzes beauftragt. 
Eegeben, Stuttgart den 5. November 1858. 
Wilhe m. 
Der Kinanz-Minister: 
Lnapp. Auf Befebl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler.
	        
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