andere Weise gegen die Auflösung im Munde geschützt ist, ist nur der Gebrauch der arsen-
haltigen Färbestoffe, z. B. des Scheel'schen oder Schweinfurter-Grüns, des Auripigments
(Arsenikgelbs), verboten; sind dagegen andere Bindemittel, die sich im Wasser leicht auf
lösen, wie Gummi, Leim u. dergl., angewendet worden, so dürfen außer den arsenhaltigen
auch die schädlichen Blei= und Kupfer-Farben, namentlich Bleiweiß, Mennige, Chromgelb,
Chromroth, Grünspan, Braunschweiger-, Bremer-Grün, Bremer Zinnober, sowie Gummi-
Gutt nicht verwendet werden; erlaubt ist übrigens die Benützung von Musivgold, Musio-
silber, Gold= und Silber-Schaum und von Broncepulvern.
Diese Vorschriften sind auch bei den zu Kinderspielzeug bestimmten Traganthwaaren
zu beobachten.
g. 3.
Vollkommen lackirte, sowie solche Spielwaaren, welche schon wegen ihrer Größe und
der Art ihrer Benützung von Kindern nicht zum Munde geführt werden können, ferner
Malerkästchen (Farben-Schachteln), sind von den in §F. 2 enthaltenen Verboten ausge-
nommen.
8. 4.
Wird den Vorschriften in den 88. 1 und 2 entgegengehandelt, so kommen bezüglich
der Verfertiger der Waaren und der Händler mit solchen die Bestimmungen in Art. 41
des Polizei-Strafgesetzes, wenn aber ein Schaden gestiftet worden, die Vorschriften des
Strafgesetzbuchs zur Anwendung.
Von dem Vorfinden verbotswidriger Waaren bei einem Händler ist die Bezirks-
Polizeibehörde des Wohnorts des Verfertigers, auch wenn Letzterer im Auslande wohnt,
Behufs weiterer Einschreitung zu benachrichtigen.
S. 5.
Die Polizeibehörden und Oberamts-Physikate haben über die genaue Einhaltung die-
ser Vorschriften zu wachen, im Falle eines sich ergebenden Verdachts einer Verfeblung
eine genane Untersuchung der Waaren durch einen sachverständigen Chemiker einzuleiten
und nach Maaßgabe des Erfundes das Erforderliche zu verfügen.
Stuttgart den 19. Februar 1858.
Linden.