Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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rtl. 1. 
Uln bi Skelle veh Art. 5 des Volksschulgesetzes: „Zeit und Duuer-der Schiliy ia 
deten folhade Bessi###ngen: " * n- 
1) Die Schulpflichtigkeit beginnt bei jedem Kinde in dem slebenten und endigt in dem 
vierzehnten Lebensjahre. 
Die näheren Bestimmungen über die Termine des Eintritts in die Schule und 
ver Entlassung aus derselben bleiben der Oberschulbehörde vorbkhalten. » 
2) Es steht den Eltern frei, ihre Kinder, wenn sie gehbrig entwickelt sind, schon im 
sechsten Jahre zur Schule zu schicken. 
3) Es kann keinem Schüler die Erlaubniß versagt werden, dach Erfülsung der Sul 
HPflicht die Volksschule noch ein weiteres Jahr Iu befuchen. —, 
4) Bei Kindern, welche bei der — der emlichen Entlassung aus der Volksschule vol- 
angehenden Prüfung ganz ungenügende Kenntnisse und Fertigkeiten zeigen, lann 
die Dauer der Schulpflicht um ein bis zwei Jahre verlängert werden. 
Art. 2. 
Der Art. 8 des Voiksschulgesetzes erhält folgenden Zusatz: 
„Wenn in einer Gemeinde zur Fortbildung der aus der Volksschule En 
lassenen Winterabendschulen errichtet werden, so kann die männliche sonntag 
n 
schulpflichtige Jugend zum Besuche dieser statt der Sonntagsschule angehaltt 
werden.“ 
Art. 3. 
An die Stelle des Art. 21 des Volksschulgesetzes: „Schulgeld“ treten folgende Be 
stimmungen: 6 
1) Die Gemeinden und beziehungsweise die Gemeinde-Parzellen sind befugt, als 5 
trag In iden Kosten der Schule für jédes die Schule besuchende Kind von v6 
Eltern desselben und deren Stellvertretern ein Schulgeld zu erheben, dessen Gro 
sich zunächst nach dem hergebrachten Betrag richtet. ut 
2) Sind jedoch die im Art. 18 des Volksschulgesetzes bezeichneten Einnahmequellen — 
Bestreitung der Schulkosten nicht zureichend und wird ein Gemeindeschaden ung
	        
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