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legt, so ist ein Schulgelv zu erheben, welches in allen Landschulgemeinden, so wie
in den Städten mit bis zu 2000 Einwohnern
Acht und vierzig Kreuzer,
in Städten mit mehr als 2000 und weniger als 6000 Einwohnern
Einen Gulden,
in Städten mit 6000 und mehr Einwohnern
Einen Gulden und vier und zwanzig Kreuzer
zu betragen hat. .
3) Eine Erhöhung des Schulgelves über diese Beträge, so wie die Einführung eines
Schulgeldes, oder die Erhöhung seines hergebrachten Betrages in denjenigen Ge-
meinden, welche ihre Schulkosten ohne Umlagen (Ziff. 2) bestreiten, desgleichen die
Festsetzung der Größe des Schulgeldes bei neu errichteten Schulen unterliegt einem
gesetzmäßigen Gemeindebeschlusse und der Genehmigung der Kreisregierung.
4) Eine Verminderung oder Aufhebung des Schulgeldes kann, den Fall in Ziff. 2
ausgenommen, durch einen gesetzmäßigen Beschluß des Gemeinderathes (Verwal-
tungsedikt 88. 52 und 53) unbeschadet der erworbenen Ansprüche der zur Zeit der
Verkündigung des Volksschulgesetzes im Genusse des Schulgeldes gestandenen Schul-
lehrer und überhaupt unbeschadet des Einkommens der Schulstelle verfügt werden.
5) Von der Entrichtung des Schulgeldes sind die Kinder unbemittelter Eltern, nament-
lich wenn mehrere Kinder derselben gleichzeitig die Schule besuchen, nach dem Er-
messen des Kirchenconventes ganz ovder tbeilweise freizulassen.
6) Kinder des Lehrers selbst sind vom Schulgelde frei.
Art. 4.
Der Art. 27 des Volksschulgesetzes erhält solgenden Zusatz:
„An Mädchenschulen und an den untersten Knabenklassen, so wie an den un-
tessten gemischten Schulklassen können mit Zustimmung der Gemeindebehörden
und mit Genehmigung der Oberschulbehörde an der Stelle von Unterlehrern
und Lehrgehülfen auch Lehrerinnen verwendet werden, welche der Oberschulbehörde
ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben.“
Die näberen Bestimmungen hierüber werden im Wege der Verordnung erlassen
werden.