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4) An Schulen, welche sämmtliche Jahreskurse umfassen, soll der Abtheilungs-Unterricht
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schon bei einer Gesammtzahl von mehr als 60 Schülern die Regel bilden.
Abtheilungs-Unterricht für mehr als 90 Schüler kann der Regel nach bloß vurch
Schulmeister und Unterlehrer ertheilt werden. Nur ausnahmsweise steht der
Oberschulbehörde die Befugniß zu, an der Stelle des Schulmeisters auch einen
Lehrgehülfen over eine Lehrerin mit diesem Unterricht zu beauftragen.
Die Gesammtzahl der auf vie getrennten Abtheilungen Einer Schulklasse fallenden.
wöchentlichen Unterrichtsstunden darf nicht weniger als 32 betragen.
Im Falle der Ziffer 4 gilt diese Bestimmung nur für die Winterschule.
7) Im Falle der Einführung des Abtheilungs-Unterrichts ist jeder Schullehrer zu Er-
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theilung von 32 wochentlichen Unterrichtsstunden im Winter und Sommer ver-
pflichtet, wobei die der Sonntagsschule gewidmete Zeit nicht eingerechnet wird.
Dem Lehrer, welcher Abtheilungs-Unterricht zu ertheilen hat, ist für jede in Folge
der Einführung dieser Unterrichtsweise über die Normalzahl von 26 Wochenstunden
zu gebende weitere Wochenstunde für das Jahr eine Belohnung von acht Gulden
auf dem Lande, von zeben Gulven in Städten, von zwölf Gulden in Gemeinden
erster Klasse auszusetzen. «
Wird der Abtheilungs-Unterricht mit vermehrter Stundenzahl nur den Winter
über gegeben, so sind den Lehrern zwei Drittheile obiger Summen als Belohnung
zu reichen.
Art. 7.
An die Stelle des Art. 30 des Volkeschulgesetzes treten folgende Bestimmungen:
1) Mit einer Schulmeisterstelle muß neben einer für den Bedarf einer Familie aus-
reichenden Wohnung oder entsprechenden Hausmiethe-Entschädigung zum Minvesten
ein Gehalt von
Dreihundert Gulden
verbunden seyn.
In Lanyschulgemeinden mit orei oder mehr Lehrstellen, sowie in allen Städten
mit nicht mehr als Zweitausend Einwohnern soll der Gehalt des ersten Lehrers
mindestens «
Dreihundert fünf und zwanzig Gulden
betragen.