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3) In Staädten mit mehr als Zwaitausend und weniger als Viertqusend Einwohnern
soll der Durchschnittsgehalt einer Schulmeisterstelle in mindestens
Dreihundert fünfzig Gulden,
in Städten mit vier bis sechstausend Einwohnern in mindestens
Vierhundert Gulden,
in Städten mit mehr als sechstausend Einwohnern in mindestens
Vierhundert fünfzig Gulden
bestehen.
Es sind jevoch dabei angemessene Gehaltsabstufungen einzuführen, so daß in
jeder solchen Schulgemeinde ein Theil ver Schulmeistergehalte den normalen Durch-
schnittsbetrag um mindestens ein Fünftheil übersteigt.
Für jede Schulmeisterstelle ist ein Theil des Gehaltes im Werthe von mindestens
fünfzig Gulden in Brodfrüchten oder Gütergenuß zu verabreichen.
Wo die erforderlichen wirthschaftlichen Gelasse vorhanden sind, oder ohne erheb-
lichen Aufwand eingerichtet werden können, ist bei Landschulstellen in der Regel
mindestens die Hälfte der vorgenannten Summe in Gütergenuß zu reichen.
Statt der Früchte dürfen auch die laufenden vurchschnittlichen Marktpreise gereicht
werden.
Bei Verwandlung des in Naturalien oder Gütergenuß zu reichenden Besoldungs“
tbeils sind hinsichtlich der Brodfrüchte die Preise des Sportelgesetzes (vergl. Art. 3
Abs. 3 des Volksschulgesetzes) zu Grunde zu legen. Der Güterertrag darf nicht
höher als zu vier Procent des Ankaufspreises angeschlagen werden.
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Art. 8.
Der Art. 31 des Volksschulgesetzes wird dahin abgeändert:
„Unterlebrer oder Schulamtsverweser erhalten neben einem heigbaren Zim-
mer oder einer Entschädigung dafür einen jährlichen Gehalt von wenigstens
Einhundert achtzig Gülden
nebst einem halben Klafter buchen Holz oder einem Aequivalent von einer ande-
ren Holzgattung.