Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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B) Königliche Verordnung, 
betreffend einige Aenderungen in der Organisation der Oberfinanzkammer. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da vie eingetretene Geschäftsverminderung bei den beiden Abtheilungen der Ober- 
finanzkammer für Domänen und für Bauten eine Vereinigung dieser beiden Stellen zu- 
lässig macht, und andererseits für die Leitung der bevorstehenden neuen Eisenbahnbauten 
die Errichtung einer besondern Collegialstelle als Bedürfniß erscheint, so verordnen und 
verfügen Wir auf den Antrag des Finanz-Ministers und nach Vernehmung Unseres 
Geheimen-Ratbes, wie folgt: « 
§.1. 
Die durch §. 2 der Verordnung vom 21. November 1849 unter der Gesammt- 
Benennung „Oberfinanzkammer" im Finanzvepartement gebildete und durch die Verord- 
nungen vom 31. August 1850 und 17. Juli 1851 erweiterte Verwaltungs-Centralstelle 
besteht künftig aus folgenden Abtheilungen: 
I. Abtheilung fr Domänen und Bauten (Domänen-Direction), deren 
Verwaltungskreis die Cameralgüter und nutzbaren Rechte des Staats, so wi 
die Aufsicht und Leitung des gesammten Hochbauwesens, des Ufer-, Wasser 
Brücken= und Straßenbauwesens umfaßt, so weit diese Bauten der Finanzverwal= 
tung obliegen und nicht in den Geschäftskreis der nächstfolgenden Abtheilung 
gehören. 
Abtheilung für Forste (Forst-Direction), deren Geschäftskreis die Verwal= 
tung der Staatsforste und Jagden einschließlich der allgemeinen Forstpolizei und 
Forstgerichtsbarkeit begreift, so wie derselben auch die Beaufsichtigung und Leitung 
der Weg-, Ufer-, Wasser= und Brückenbauten innerhalb der Staatswalvungen 
zugetheilt wird.
	        
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