Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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lli. Abtheilung für das Berg-, Hütten- und Salinen-Wesen (der Bergrath) 
mit seinem bisherigen Wirkungskreise. 
IV. Centralbebörde für die Verkehrs-Anstalten 
mit den vier Sectionen: 
A. Eisenbahnbau-Commission — für die Beausfsichtigung und Leitung 
des Neubaus von Eisenbahnen; 
B. Eisenbahn-Direction — für die Leitung des Betriebs und der Ver- 
waltung der Eisenbahnen; 
C. Post-Direction — für die Leitung des Betriebs und der Verwaltung 
der Posten; 
D. Telegraphen-Direction — für die Leitung der Einrichtung des Vetriebs 
und der Verwaltung der Telegraphen. 
Außerdem gehoört in den Geschäftskreis der Centralbehörde für die Verkehrs-Anstalten 
unmittelbare Leitung des Betriebs und der Verwaltung der Bodensee= und Neckar- 
mpfschifffahrt. 
6 Sowohl der Centralbehörde als den Seetionen A—C. sind die Rechte und Pflichten 
des Landes-Collegiums beigelegt. 
Die einer collegialischen Berathung bedürfenden Geschäfte der Telegraphen-Direction 
erden bis auf Weiteres gemeinschaftlich mit der Eisenbahn-Direction behandelt. 
g. 2. 
Das bisherige Collegial= und Kanzlei-Personal der Domänen-Abtheilung wird in 
Koe- der Erweiterung des Geschäftskreises dieser Abtbeilung, soweit nöthig, durch Zu- 
Neilung der Mitglieder und Erpeditoren der aufgelssten Banabtheilung verstärkt; die 
uͤr das Bauwesen bei der nun vereinigten Domänen= und Bauabtheilung angestellten 
aciter sind bezüglich der dem Verwaltungskreis der Forstabtheilung zugewiesenen Bau- 
zelegenheiten zugleich Mitgliever dieser letzteren Collegialstelle. 
Bei der neugebilveten Eisenbahnbau Commisston wird zu Führung der Geschäfte ein 
An und eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Mitgliedern mit dem erforder- 
#. en Kanzlei-Personal angestellt; der Vorstand ist zugleich Mitglied der Centralbehörde 
die Verkehrs-Anstalten. 
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