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5) Ebenso treten mit dem 16. November d. J. die Ziffern 4—6 des Art. 7, wonach
für jede Schulmeisterstelle ein Theil des Gehalts im Werthe von mindestens 50 s.
in Brodfrüchten oder Gütergenuß zu verabreichen ist, mit der Bestimmung in
Kraft, daß, wo und so lange die durch Ziffer 4 Absatz 2 geforderte Ausstattung
der Land-Schulstellen mit Gütern noch nicht zur Ausführung gebracht ist, ein ent'
sprechendes Maaß von Brodfrüchten zu verabreichen ist.
Den Unterlehrern und Schulamtsverwesern ist von dem obigen Termine an der in
Art. 8, den Lehrgehülfen der in Art. 9 des Gesetzes vorgeschriebene Minimal-
gehalt zu reichen.
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7) Wo von Seiten der Gemeinden oder anderer Verpflichteten gegen die ihnen auf
Grund des Gesetzes angesennenen Leistungen Anstände erhoben werden oder we
dic den zweiten Absatz der Ziffer 3 des Art. 7 entsprechende Vertheilung der Gebalte
vorzunehmen ist, haben sich die Lehrer den hieraus erwachsenden Aufschub in der
wirklichen Ausbezahlung der ihnen von dem bezeichneten Termine an zukommenden
Erhöhungen ibrer Gehalte oder Belohnungen gefallen zu lassen. Als ein nolcher
die Ausbezahlung suspendirender Anstand kann jedoch die Einreichung einer Bitte
um Bewilligung oder Erhöhung eines Staatsbeitrags im Sinne des Art. 28 des
Volksschulgesetzes nicht angesehen werden.
Diejenigen Staatszuschüsse zu den Schulmeistergehalten, welche weder als Beiträge
an die Gemeinden auf Grund des Art. 23 des Volksschulgesetzes anzusehen finr'
noch auf besonderem Titel beruhen, sondern dazu gedient haben, von Staatswegen
die seitherigen Schulmeistergebalte der niedrigsten Klasse auf den Betrag von 250 f".
die der nächstfolgenden Klasse auf 260 fl. zu erhöhen, hören mit dem 16. November
d. J. auf.
Bei der Feststellung des seitherigen competenzmäßigen Einkommens einer Schufstllle
welche für die Bemessung der nunmehrigen Gehaltserhöhungen die Grundlage bilvet, sind
daber eben jene Staatszuschüsse nicht einzurechnen.
Stuttgart den 6. November 1858.
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Rümelin.