Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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5) Ebenso treten mit dem 16. November d. J. die Ziffern 4—6 des Art. 7, wonach 
für jede Schulmeisterstelle ein Theil des Gehalts im Werthe von mindestens 50 s. 
in Brodfrüchten oder Gütergenuß zu verabreichen ist, mit der Bestimmung in 
Kraft, daß, wo und so lange die durch Ziffer 4 Absatz 2 geforderte Ausstattung 
der Land-Schulstellen mit Gütern noch nicht zur Ausführung gebracht ist, ein ent' 
sprechendes Maaß von Brodfrüchten zu verabreichen ist. 
Den Unterlehrern und Schulamtsverwesern ist von dem obigen Termine an der in 
Art. 8, den Lehrgehülfen der in Art. 9 des Gesetzes vorgeschriebene Minimal- 
gehalt zu reichen. 
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7) Wo von Seiten der Gemeinden oder anderer Verpflichteten gegen die ihnen auf 
Grund des Gesetzes angesennenen Leistungen Anstände erhoben werden oder we 
dic den zweiten Absatz der Ziffer 3 des Art. 7 entsprechende Vertheilung der Gebalte 
vorzunehmen ist, haben sich die Lehrer den hieraus erwachsenden Aufschub in der 
wirklichen Ausbezahlung der ihnen von dem bezeichneten Termine an zukommenden 
Erhöhungen ibrer Gehalte oder Belohnungen gefallen zu lassen. Als ein nolcher 
die Ausbezahlung suspendirender Anstand kann jedoch die Einreichung einer Bitte 
um Bewilligung oder Erhöhung eines Staatsbeitrags im Sinne des Art. 28 des 
Volksschulgesetzes nicht angesehen werden. 
Diejenigen Staatszuschüsse zu den Schulmeistergehalten, welche weder als Beiträge 
an die Gemeinden auf Grund des Art. 23 des Volksschulgesetzes anzusehen finr' 
noch auf besonderem Titel beruhen, sondern dazu gedient haben, von Staatswegen 
die seitherigen Schulmeistergebalte der niedrigsten Klasse auf den Betrag von 250 f". 
die der nächstfolgenden Klasse auf 260 fl. zu erhöhen, hören mit dem 16. November 
d. J. auf. 
Bei der Feststellung des seitherigen competenzmäßigen Einkommens einer Schufstllle 
welche für die Bemessung der nunmehrigen Gehaltserhöhungen die Grundlage bilvet, sind 
daber eben jene Staatszuschüsse nicht einzurechnen. 
Stuttgart den 6. November 1858. 
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— 
Rümelin.
	        
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