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:B) Des Finanz-Departementê.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Vollziehung der gesetzlichen Aenderung in der Liegenschaftsaccise.
Nachdem durch Art. 3, Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 5. d. M., die Aceise von
allen dem gerichtlichen Erkenntnisse unterliegenden Verträgen über liegende Güter und
über Gebäude durchgängig, also auch von den im letzten Absatze des Art. 1 des Gesetzes
vom 18. September 1852 (Reg. Blatt S. 243) gevachten Veräußerungen, für die Etats-
periode 1. Juli 18 5 561 auf 1 Procent des Kaufpreises, oder des Werthes der denselben.
vertretenden Gegenleistungen festgesetzt wurde, soweit nicht überbaupt die Freiheit von der
Meeise begründet ist (Art. 4 des Gesetzes vom 18. September 1852 und Pkt. 2 der Ver-
fügung vom 2. October 1852, Reg. Blatt. S. 2665) so wird zu Vollziehung dieser
Bestimmung Nachstebendes verfügt:
1) die genannte Aenderung in der Liegenschaftsaccise tritt mit dem 1. Juli d. J. in
Wirksamkeit, und zwar entscheidet über die Anwendbarkeit der neuen gesetzlichen
Bestimmung in jedem einzelnen Falle der Tag, an welchem das betreffende Rechts-
geschäft perfect geworden ist (vergl. Mt. 1, letzter Satz der Verfügung vom
2. October 1852), weßbhalb auf diejenigen Verträge, welche vor dem 1. Juli d. J.
abgeschlossen wurden, auch wenn das gerichtliche Erkenntniß darüber erst nach dem
erwähnten Zeitpunkt erfolgt, noch die bisherigen gesetzlichen Normen anzuwen-
den sind.
2) Die Kameralämter haben sofort die dießmal ausnahmsweise für zwei Monate aus-
zufertigenden Güter-Contract-Verzeichnisse vom September und October d. J. von
den Acciseämtern einzufordern und soweit sich hieraus und aus den bereits vor-
liegenden Verzeichnissen vom 1. Quartal 18 5/69 ergeben sollte, daß von Rechtsge-
schäften, welche nach dem 30. Juni d. J. zu Stande gekommen sind, noch die
höhere Aceise von 5% angesetzt und erhoben worden ist, den dem Betheiligten
zurückzuerstattenden Betrag von 4% in ein Verzeichniß aufzunehmen und solches
unter Anschluß der betreffenden Contractverzeichnisse dem Steuer-Collegium zur
Prüfung und Zahlungsanweisung vorzulegen.