Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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N 19. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 23. November 1858. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die weitere Ausdehnung des Eisenbahnnetzes. — Gesetz, be- 
treffend den Bau von Eisenbahnen in der Finanzperiode 1858—1861. — Königliche Verordnung, 
betreffend die Bestimmung von Eisenbahnlinten. — Königliche Verordnung, betreffend die Einziehung 
des umlaufenden Staatspapiergelds gegen neue Scheine- 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Gehäude-Brandschadens-Umlage für 
das Kalenderjahr 1859. — Bekanntmachung, betreffend die Einzlehung des umlaufenden Staatspapier= 
gelds gegen neue Scheine. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gese, 
betreffend die weitere Ausdehnung des Eisenbahnnetzes. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Richtungen zu bestimmen, in welchen das vaterländische Eisenbahnnetz nach 
ulassung der Umstände weitere Ausdehnung erhalten soll, verordnen und verfügen Wir 
nach Anßörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
tände, wie folgt: 
Artikel 1. 
Von Heilbronn aus wird in Fortsetzung der Nordbahn eine Eisenbahn über Oehrin- 
hen und Hall nach Crailspeim gebaut werden.
	        
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