Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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C) Königliche Verordnung, 
betreffend die Bestimmung von Eisenbahnlinien. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Vollziehung ver Gesetze vom 17. November 1858, betreffend die weitere Ausdeh- 
nung des Eisenbahnnetzes und den Bau von Eisenbahnen in der Finanzperiode 1858—6r6 
bcrordnen und verfügen Wir auf den Antrag des Finanz-Ministers und nach Vernehmung 
des Geheimen-Rathes wie folgt: 
K. 1. 
Die nach den gedachten Gesetzen in Fortsetzung der Nordbahn über Oehringen und 
Hall nach Crailsheim zu bauende Bahnstrecke soll über Weinsberg, Willsbach und — 
gen geführt werden. 
8. 2. 
Die von der Ostbahn im Filsthal oder in Cannstatt abzuzweigende Bahnstrecke ¾ 
von Cannstatt ab über Waiblingen, Schorndorf, Gmünd, Aalen und Wasseralfingen zu bauen- 
Unser Finanz-Minister ist mit dem Vollzug gegenwärtiger Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 17. November 1858. 
Wilhe Im. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befehl des König", 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler.
	        
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