Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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D) Königliche Verordnung, 
belreffend die Einziehung des umlaufenden Staatspapiergelds gegen neue Scheine. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Unter Bezichung auf den Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1849, betreffend die 
Ausgabe von Staatspapiergeld, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres 
Geheimen-Rathes, wie folgt: 
S. 1. 
Das in Gemäßbeit der Gesetze vom 1. Juli 1840 und 10. Mai 1850 in Abschnitten 
von Zwei-, Zehn= und Fünf und Dreißig Gulden ausgegebene, in der Beilage zu 
der Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums vom 12. Juni 1850 näher beschriebene 
Staatspapiergeld wird eingezogen und durch neue auf den Betrag von Zehn Gulden 
lautende Scheine ersetzt. 
8. 2. 
Die Einlösung oder die Umwechslung der umlaufenden alten Scheine erfolgt bei den 
durch Unser Finanz-Ministerium zu bezeichnenden Kassen. 
Dieselbe beginnt mit dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung und wird bis zum 
3S1I. December 1859 einschließlich fortgesetzt. 
Diejenigen Scheine, welche nicht binnen dieser Frist zur Einlösung vorgelegt werden, 
verlieren ihren Werth und können einen späteren Anspruch an den Staat nicht begründen. 
g. 3. 
Auf die neuen Zehn-Guldenscheine finden die Bestimmungen der Gesetze vom 1. Juli 
1849 und 10. Mai 1850 gleichmäßige Anwendung. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 3. November 1858. 
Wilherlm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befebl des Königs: 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Mauceler.
	        
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