Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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setzt seyn, welcher Tag daher als Termin für die allgeme ine Eröffnung des 
Umwechslungsgeschäfts bei sämmtlichen Kameralämtern festgesetzt 
wird. MDQ 
Das neue Staatspapiergeld wird bei allen Zahlungen an Kassen des Staats und 
an Steuererhebekassen im vollen Nennwerthe, gleich dem im Landesmünzfuße ge“ 
prägten groben Silbergelde angenommen. Auch ist in Gemäßheit des Art. 22 des 
Wiener Münzvertrags vom 24. Januar 1857 (Reg. Blatt S. 58) die Staats- 
bauptkasse und sind sämmtliche Kameralämter zu Einlösung desselben gegen voll- 
werthige Silbermuͤnzen mit der Maaßgabe beauftragt, daß die Einwechslung, wenn 
es bei einem Kameralamt augenblicklich an baaren Mitteln gebricht, so lange aus- 
gesetzt wird, bis — was unverzüglich zu bewirken ist — die nöthigen Zuschüsse 
von der Staatshauptkasse bezogen sind. 
So wie Verluste bei dem Papiergeld durch Unfälle, Diebstahl u. dergl. (nach 
Art. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1849) einen Anspruch an den Staat nicht begruͤn- 
den, werden auch abgenützte, zerfetzte oder sonst beschädigte Scheine nur dann gegen 
Metallmünze oder gegen anderes Papiergeld umgewechselt, wenn die Aechtheit und 
der Werthsbetrag der zur Einwechslung präsentirten Scheine unzweifelhaft zu er- 
kennen sind und die Ueberzeugung erlangt wird, daß ein Mißbrauch mit etwa feh- 
lenden Bruchstücken nicht zu besorgen steht. 
Uebrigens werden zur Einlösung Theilstücke (halbe, viertel rc.) der Scheine nicht 
angenommen, daher viese auch im Umlaufe ganz zu erhalten sind. 
Stuttgart den 16. November 1858. 
Knapp.
	        
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