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konvention vom 30. Juli 1833 verbundenen Staaten bisher i#n der Eigenschaft einer Ver-
einzmünze ausgeprägt worden sind, werden den neuen Vereinsmünzstücken (Art. 3) in jever
Beziehung gleichgestelll.
Art. 5.
Den der allgemeinen Münzconvention vom 30. Juli 1838 gemäß, so wie den vor
dem Jahr 1839 im bisherigen 14-Thalerfuße ausgeprägten Thalerstücken kommt unbe-
schränkte Gültigkeit als Zahlungsmittel gleich den Landesmünzen (Art. 1 und 2) zu.
Art. 6.
Niemand ist verbunden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze
der Landeswährung erreicht, in Scheidemünze anzunehmen.
Art. 7.
Der Silberwerth der Vereinsgolomünzen, welche künftig als Kronen zu ½0 und als
albe Kronen zu /00 des Punds feinen Golves mit dem Mischungsverhältnisse von
100 Tausendtheilen Kupfer auf 900 Tausendtheile Gold geprägt werden, wird lediglich
durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage bestimmt: es kommt ihnen vaher vie
igenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlungemittels nicht
iu und es ist zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand verpflichtet.
Art. 8.
Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von 1/15, beziehungsweise ½% des
Pfunds mit einer Gewichtsabweichung von höchstens 2½ Tausendtheilen haben (Passir-
zewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte ver-
ringert sind, gelten bei allen Zahlungen als vollwichtig.
Wenn von diesen Vereinsgoldmünzen solche Stücke an die Kassen des Staats an
Jahlungsstatt gelangen, deren Gewicht im Weniger von dem Normalgewichte von 1/8,
zziehungsweise ½% des Pfunds um mehr als 5 Tausendtheile dieses Normalgewichts
weicht, so haben die Kassenbeamten, je nachdem die Betbeiligten das Eine oder Andere
vorziehen, solche Stücke entweder gegen Erstattung des Goldwerths und mit ½ Procent
bzug für die Umprägungskosten zurückzubehalten oder sie vor ihrer Rückgabe an die Be-
eiigten durch Einschnitt oder auf andere Weise zum Umlauf als Münze unfähig zu
achen.