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Vereinsgoldmünzen, welche um nicht mehr als 5 Tausendtheile vom Normalgewicht
abweichen, werden bei der Ruͤckgabe nicht zum Umlauf unfähig gemacht.
Art. 9.
Den Kassen des Staats, sowie den unter Autorität des Staats bestehenden öffent-
lichen Anstalten ist es künftighin nicht gestattet, wegen ver von ihnen zu leistenden vel-
tragsmäßigen Zahlungen die Wahl der Zahlung in Silber oder Gold in der Art sich
auszubedingen, daß dabei für das Gold ein im Voraus bestimmtes Werthsverhältniß in
Silbergeld ausgedrückt wird.
Im Falle einer solchen unstatthaften Verabredung ist für die Zahlung der Schuld dit
Silberwährung maaßgebend.
Art. 10.
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 1. März 1839, Art. 206, 207, 215
gegen Falschmünzen, Münzverfälschung, Fälschung und Verfälschung von Papiergeld finden
auch Anwendung, wenn nicht im Königreich Kurs habendes, aber von einem andern vem
Münzoerein angehörigen Staate geprägtes Metall= oder von demselben ausgegebenes Pa-
piergeld oder solche öffentliche Creditpapiere, welche er seinen Münzen als Zahlungemitte
gesetzlich gleichgestellt bat, gefälscht oder verfälscht und in diesem Staate in Umlauf 9e
setzt werden oder gesetzt werden sollen.
Ebenso gelten die Vorschriften des Polizeistrafgesetzes vom 2. October 1839, Art. 15
gegen unbefugte Fertigung oder Verabfolgung von Münzstempeln auch in Beziehung au
Stempel zu Metall= oder Papiergeld, welches in einem andern dem Münzverein angehs-
rigen Staate geprägt oder ausgegeben worden ist, sowie in Beziehung auf Stempel zu
den im vorigen Absatz bezeichneten öffentlichen Creditpapieren.
Art. 11.
In gleicher Weise sinden die Bestimmungen im Art. 217 des Strafgesetzbuchs auch
auf solche auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, welche in einem andern de
Münzverein angehörigen Staate von Privatpersonen, Corporationen oder bestätigten
Creditvereinen unter öffentlicher Autorität ausgestellt worden sind, sowie auf Zinsabschnitte
von solchen Schuldverschreibungen Anwendung.