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Beide Scheine werden dem Salz-Führer von der Saline oder Legstätte, auf
welcher er seine Ladung einnimmt, auf sein Verlangen und gegen Empfangs-Beschei-
nigung verabfolgt.
3) Wenn auf einem Wagen Sah für verschievene Orte zusammen geladen witd, so ist
die Fuhre mit mebreren Ladscheinen, nach der Anzahl der Bestimmungsorte zu
versehen, wogegen es an einem einzigen Durchfuhr-Erlaubnißschein genügt,
welcher die Fuhre bis zum letzten Bestimmungsort zu begleiten hat.
4) Bei vem Transit durch das Hohenzollern'sche Gebiet baben die Salz-Führer die vor-
geschriebenen Uebergangsstraßen für den Salz-Transit von Württemberg durch Hohen-
zollern einzuhalten.
Als solche Uebergangsstraßen werden vorerst folgende Straßen bestimmt:
a) von Sulz über Fischingen nach Horb, Freudenstadt, Nagold rc. v.;
b)) von Balingen über Steinhofen und Hechingen nach Rottenburg, Tübingen, Reut-
lingen;
) von Balingen resp. Ebingen über Freudenweiler und Gamertingen nach Mäager-
kingen;
d) von Tuttlingen auf der Donaustrecke über Sigmaringen nach Scheer, Ried-
lingen 2c. 2c.
e#) von Tuttlingen über Mößkirch und Krauchenwies nach Mengen rc. 2c.
5) Nach erfolgtem Eintritt in das Hohenzollern'sche Gebiet ist die Ladung im ersten
Ort, welchen sie erreicht, dem für die Durchfuhr-Controle bestellten Beamten zur
Vergleichung mit dem Ladschein vorzuführen, und der Erlaubnißschein zur Durchfuhr
vorzuweisen.
Das Gleiche hat auch vor dem Wieververlassen des Hohenzollern'schen Ge-
biets in dem letzten Ort zu gescheben, welchen die Salz-Fuhre berührt. Daß dieses
geschehen, wird durch den bestellten Controleur auf den Scheinen beurkundet, und
diese Beurkundung vient dem Salz-Führer als Legitimation zum unbeanstandeten
Transit.
Die Bezahlung der Gebübren für diese Controle, welche den Betrag von 4 kr.
für jede Visitation einer transttirenden Fuhre nicht übersteigen sollen, liegt dem Salz-
Führer ob.
6) Sobald die Ladung am Ort ibrer Bestimmung angekommen, ist dieselbe dem Orts-