Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

270 
Acciser zur Vergleichung mit dem Ladschein vorzuführen, und es darf mit dem Ab- 
laden des Salzes nicht vor der Ankunft des Accisers begonnen werden. Ergibt sich 
bei dieser Vergleichung, daß die Ladung mit dem Schein übereinstimmt, so wird der 
Acciser diese Uebereinstimmung sowohl auf dem Ladschein, als auf dem Durchfuhr- 
Erlaubnißschein beurkunden, und den letztern alsbald an die Koͤnigl. Preuhische 
Ausgangs-Station auf Kosten des Salz-Führers zurücksenden; die Ladscheine dagegen 
bat ver Aeciser mit einem Auszug aus seinem Controle-Verzeichniß an die Saline 
oder Legstätte, auf der das Salz verladen wurde, je am Schlusse eines Quartals 
abzusenden. Stimmt aber die Ladung mit dem Schein nicht überein, oder zeigt sich 
ein sonstiger Anstand: so hat der Acciser den Erfund aufzunehmen, und dem Ober- 
amt unter Beischluß der Papiere zur weitern Behandlung des Falls Anzeige zu 
machen. 
7) Verfehlungen der Salz-Führer werden, soweit sie nicht unter die Königl. Preußischen 
Strafgesetze fallen, diesseits mit Ordnungsstrafen geahndet, bei deren Bemessung der 
Art. 17 des Zollstrafgesetzes vom 15. Mai 1838 in Anwendung kommt. 
Sollte sich aber ergeben, daß das Salz von keiner Württembergischen Saline 
oder Legstätte bezogen, sondern vom Ausland eingebracht ist, so unterliegt der Salz- 
Führer den auf Salz-Einschwärzung gesetzten Strafen. 
Stuttgart den 23. December 1858. 
Knapp. 
##N% 
Am 6. December sind die Straferkenntnisse vom 3. Quartal 1858 ausgegeben worden. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.