Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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b) Bekanntmachung, betreffend die Staatsfürsorge für die Denkmale der Kunst und 
des Alterthums. 
Um die sorgfältigere Erhaltung der im Vaterlande befindlichen Denkmale der Kunst 
und des Alterthums zu sichern, haben Seine Königliche Majestät die Ausstellung 
eines eigenen Beamten für diesen Zweck mit dem Titel eines Conservators genehmigt und 
durch höchste Entschließung vom 2. d. M. diese Stelle dem Professor Haßler in Ulm 
als wiverrufliches Nebenamt gnädigst zu übertragen geruht. 
Es ist hiebei die Absicht, daß zunächst eine genaue Kenntniß aller derjenigen Denk- 
male, seien es Bauwerke oder Werke der bildenden Künste, welche öffentlich sichtbar und 
zugänglich sind, und vurch ihren Kunstwerth over vie geschichtliche Erinnerung Bedeutung 
haben, gesammelt und auf deren Eigenthümer dahin eingewirkt werde, daß sie solche Denk- 
male in würdigem Stande und in ihrem wesentlichen Charakter erhalten. Unter jene 
Gegenstände gehören beispielsweise Kirchen, Kapellen, Rathhäuser, Klostergebäude, Schlösser, 
Burgruinen, Thürme, Thore, sodann Bildsäulen, Bildstöcke, halb erhabene Arbeiten, Altäre, 
Kanzeln, Taufsteine, Chorstühle, Grabmäler, Denksteine, Inschriften, Wappenschilder, Ver- 
zierungen, Wandgemälde, andere Gemälde, die an öffentlichen Orten aufgestellt sind, u. a. m. 
Der Conservator wird bienach ein Verzeichniß solcher Gegenstände anlegen, welches 
seiner Zeit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden soll und sich mit den Eigenthümern 
zu gedachtem Zwecke in Verbindung setzen. 
An die betreffenden Staatsbehörden werden hinsschtlich dieses Gegenstandes besondere 
Weisungen erlassen werden. Es ergebt aber hievurch auch an alle andere öffentliche Die- 
ner, besonders an die Geistlichen und Lehrer öffentlicher Anstalten, sowie an die Gemeinde- 
beamten, in gleicher Weise ferner an alle Kenner und Freunde der Kunst und an die 
Vereine, welche ähnliche Zwecke verfolgen, die Einladung, die den gemeinsamen Interessen 
der Kunst und Vaterlandskunde dienende Absicht der Staatsregierung durch bereitwilliges 
Entgegenkommen und thätige Unterstützung des Conservators nach Kräften zu fördern. 
Stuttgart den 10. März 1858. Rümelin.
	        
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