Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Jede Vereinsregierung ist befugt, Verträge dieser Art mit Nachbarstaaten im Namen 
des Vereins zu schließen, insofern den Verträgen die Bestimmungen des Vereins zu Grunde 
gelegt werden. Die Zulassung von Bestimmungen, welche von den Prinzipien des Vereins 
abweichen, darf nur mit Genehmigung sämmtlicher Vereinsregierungen stattfinden. 
Art. 2. 
Vereins-Correspondenz. 
Den Vereinsbestimmungen ist nur diejenige telegraphische Correspondenz unterworfern 
von welcher die Linien zweier oder mehrerer Vereinsverwaltungen berührt werden. Die 
Bestimmungen für die Correspondenz, welche nur die Linien Einer Vereinsverwaltung 
berühren, bleiben jeder Regierung überlassen. 
Die von nichtvereinsländischen Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegrapbische 
Correspondenz ist, falls sle die Linien mehrerer Vereinsverwaltungen berührt, rücksichtli 
der Beförderung im Bereich des Vereins so zu behandeln, als wäre sie an dem Punkte 
wo sie die Vereinslinien zuerst berührt, aufgegeben, oder nach dem Pankte, wo sie die 
Vereinslinien verläßt, bestimmt. 
Das Bestehen einer Lücke auf Vereinslinien oder die streckenweise Benützung aus- 
ländischer Telegraphenlinien benimmt einer Depesche, welche die Linien mehrerer Vereins 
verwaltungen berührt, nicht den Charakter einer Vereinsdepesche. 
Art. 3. 
Directe Beförderung. 
Jede Depesche muß von der Aufgabe bis zur Adreßstation so viel wie möglich ohnt 
Umtelegraphirung befördert werden. » 
Um diesen Zweck moͤglichst vollständig zu erreichen, sind auf allen Stationen die ver- 
einbarten Apparate und Schriftzeichen anzuwenden. 
Zur Sicherung regelmäßiger Beförderung der Vereins-Correspondenz werden, nad 
näherer Verständigung der betheiligten Verwaltungen, zwischen den Stationen ver ven 
schiedenen Staaten besondere Leitungen mit übereinstimmender und dem Bedürfniß entspt 
chender Anzahl Drähte unterhalten, die vorzugsweise nur für den Vereinsverkehr zu 
nützen und die bei ruhender Vereins-Correspondenz für diese offen zu halten sind. 
Die Beförderung der Vereins-Correspondenz soll für gewöhnlich auf dem der Meiler
	        
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