Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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zahl nach kürzesten Wege gescheben, es sei denn, daß mit Rücksicht auf den Andrung der 
Depeschen und die vorhandenen Verbindungen auf einem längeren Wege eine schnellere 
Ueberkunft zu erwarten steht. 
Art. 4. 
Gegenseitige Mittheilungen. 
Die Mitglieder des Vereins werden sich gegenseitig alle den Telegraphendienst be- 
treffenden neuen Einrichtungen und Vervollkommnungen mittheilen. 
Außerdem wird jede Telegraphenverwaltung am Ende eines jeden Halbjahres allen 
anderen eine Zeichnung ihres Telegraphennetzes übersenden, aus welcher die Anzahl der 
Drahte, so wie die Namen der Stationen und deren Lage an den Drähten mit besonderer 
Dezeichnung der Uebertragungsstationen zu ersehen und worin die für den Vereinsverkehr 
bestimmten Drähte speziell bezeichnet sind, und eine kurze Beschreibung beifügen, aus wel- 
cher die Art des bezüglichen Dienstbetriebs zu ersehen ist. 
Von jeder Eröffnung einer neuen Telegraphenstation ist sich gegenseitig unter genauer 
czeichnung ihrer telegraphischen Verbindung Mittheilung zu machen. 
Ebenso ist jede Schließung einer Station den anderen Vereinsverwaltungen kund 
'# geben. 
Art. 5. 
Zusicherung gegenseitiger Beförderung. 
Die Vereinsregierungen sichern sich gegenseitig die möglichst schnelle und genaue Ueber- 
lieferung der von ihren Stationen angenommenen Vereinsdepeschen zu. Außer in den 
vertragsmäßig festgesetzten Fällen (siehe Art. 12) dürfen Vereinsdepeschen nicht zurückge- 
viesen, noch dürfen solche unterdrückt werden. 
Eiuine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen, so wie für deren Ueberkunft 
inerhalb einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen. Hat nach Maßgabe der in dem 
vereinbarten Reglement enthaltenen Bestimmungen eine Rückerstattung von Gebühren we- 
zen Verlust, Verzögerung oder Verstümmelung von Depeschen stattzufinden, so ist diejenige 
erwaltung zu Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags verpflichtet, auf deren Linien der 
erlust, die Verzögerung, oder die Verstümmelung erfolgt ist. 
Jede Vereinsregierung ist befugt, einzelne oder sämmtliche Linien für alle oder für 
gewisse Arten der Correspondenz zeitweise außer Betrieb zu setzen; doch soll dieß blos in
	        
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