Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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a) Stationen mit Tag- und Nachtdienst, 
b) Stationen mit vollem Tagesdienst, 
und 
e) Stationen mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden und die Bedingungen werden durch das Reglement bestimmt. 
Art. 10. 
Zeitbestimmung. 
Die Uhren aller Telegraphenstationen einer und derselben Vereinsverwaltung werden 
nach der mittlern Zeit der Centralstation gerichtet. 
Art. 11. 
Classifikation und Erfordernisse der Depeschen. 
In Bezug auf die Behandlung der telegraphischen Depeschen sind zu unterscheiden: 
a) Staatsdepeschen der dem Verein angehörigen, sowie der vertragsmäßig berechtigten 
Regierungen. 
b) Dienstdepeschen, welche sich ausschließlich auf den Telegraphendienst beziehen oder 
dringende Maaßregeln oder schwere Unfälle auf Eisenbahnen betreffen. 
ec) Privatdepeschen. 
d Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und Zeichen 
eutlich geschrieben seyn, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen. 
dSitnatsbepeschen können in beliebiger Sprache abgefaßt oder chiffrirt aufgeliefert 
dden. 
9 Bei allen andern Depeschen ist die Fassung in veutscher oder französsscher Sprache 
hoel Die Vereinsverwaltungen machen sich diejenigen Telegraphenstationen namhaft, 
auch Depeschen in niederländischer, englischer oder italienischer Sprache zugelassen werden. 
a „F- Dienstvepeschen zwischen den Vorständen der Telegraphen-Centralverwalt 
ie Anwendung von Chiffern ebenfalls gestattet. 
etr Welche Depeschen jede einzelne der Vereinsregierungen als ihre Staatsdepeschen 
achtet zu sehen wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab, jedoch müssen sie als Staats- 
epeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche beglaubigt seyn. 
*sti
	        
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