Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

30 
Art. 16. 
Gebühren-Erhebung. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche dafür zu zahlenden Gebühren im Voraus 
zu entrichten und haben nur die den Telegraphendienst betreffenden Depeschen Anspruch 
auf gebührenfreie Beförderung. 
Art. 17. 
Abrechnungen des deutsch--österreichischen Telegraphen-Vereins. 
Zur Ermittlung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und Forderungen 
der einzelnen Verwaltungen des deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereins für die gegem- 
seitige Benützung der Vereinslinien finden nach regelmäßigen Zeitabschnitten Abrech- 
nungen statt. 
Art. 18. 
Gegenstand der Vereins-Abrechnung. 
Die zur Beförderung telegraphischer Depeschen aufkommenden Telegraphirungs= und 
anderen Gebühren fließen in die Vereinskasse und bilden den Gegenstand der Vereins- 
abrechnung, beides nach Maßgabe der dießfalls vereinbarten Instruktion. 
Art. 19. 
Theilung des Vereins-Einkommens. 
Die Vereinsgebühren werden unter die Vereinsmitglieder nach Verhältniß der ohne 
Rücksicht auf die Anzahl der Drähte als eine einzige Linie gedachten Gesammtlänge der 
in jedem einzelnen Staate am ersten Tage jedes Quartals im Betriebe gewesenen Tele- 
graphenlinien (nach Zonen berechnet) und nach Verhältniß der Anzahl der im Laufe des 
betreffenden Quartals von jeder Vereinsverwaltung beförderten (d. i. abgegangenen, an- 
gekommenen und durchgegangenen) Vereinsdepeschen vertheilt. 
Die Vertheilung erfolgt in der Art, daß die Summe der Depeschen eines Vereins- 
staates (wobei Depeschen von 20 Worten und darunter als einfache, von 21 bis zu 40 
Worten als doppelte, von 41 bis 60 Worten als dreifache und so weiter gerechnet wer- 
den) multiplicirt mit der höchsten Zonenzahl desselben die Verhältnißzahl ergibt, nach 
welcher vieser Staat an der Gesammt-Einnahme des Vereins in dem betreffenden Zeit- 
abschnitt Theil zu nehmen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.