Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Bei außerterminlichem, d. h. nicht mit dem Beginne eines Quartals sta ttfindendem 
Beitritte einer neuen Verwaltung zum deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereine soll das 
Theilnahmerecht der neu hinzu tretenden Verwaltung an dem Vereinseinkommen von dem 
Tage des Beitrittes ab, welcher jedoch nur der erste Tag eines Monats seyn darf, beginnen. 
Art. 20. 
Central-Organ für die Vereins-Abrechnungen. 
Eine von den Vereinsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählte Telegraphenverwaltung 
unterzieht sich als Centralorgan der Besorgung des Vereins-Abrechnungsgeschäfts auf Grund- 
lage der deßfalls vereinbarten Instruction. Der Aufwand für diese Geschäftsbesorgung 
wird von sämmtlichen Vereinsverwaltungen nach Maßgabe ihres Antheils an der Gesammt, 
Einnahme getragen. 
Art. 21. 
Abrechnungs-Perioden. 
Für jedes Kalenderquartal wird eine besondere Vereinsabrechnung aufgestellt. 
Die Vereinsverwaltungen haben dem Centralorgan, als Material dazu, spätestens 
nach Ablauf von drei Monaten nach jedem Ouartalsschlusse Nachweisungen der am ersten 
Lage des QOuartals im Betriebe gewesenen Telegraphenlinien, sowie der auf ihren Linien 
beförderten Vereinsdepeschen zu übersenden. 
Deas Centralorgan hat sodann auf Grund dieses Materials mit möglichster Beschleu- 
agung vie Vereins-Abrechnungen außzustellen und den Vereinsverwaltungen mitzutheilen. 
Art. 22. 
Saldirung. 
Spätestens vier Wochen nach Empfang der Abrechnungen haben die mit Zahlungen 
abschließenden Vereinsverwaltungen die ermittelten Soll-Beträge dem Centralorgan baar 
u übersenden, und das Centralorgan ist wiederum gehalten, sofort nach Eingang sämmt- 
icher Zahlungen denienigen Verwaltungen, für welche sich Forderungen ergeben haben, 
eztere aus den empfangenen Baarmitteln zu vergüten. 
Art. 23. 
Aufbewahrung der Originale der Depeschen. 
Die Originale der aufgegebenen Depeschen, sowie die Papierstreifen mit der telegra-
	        
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