Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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i“ Unbefugte verhindert und daß das Telegrapben-Geheimniß in jeder Beziehung auf das 
trengste gewahrt werde. 
*“ 
Aufgabe der Depeschen. 
Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für die 
mahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in drei Klassen, nämlich: 
à) Stationen mit Tag= und Nachtdienst; 
b) Stationen mit vollem Tagesdienst; 
Jc) Stationen mit beschränktem Tagesdienst. 
zuzme Stationen mit Tag= und Nachtdienst sind ohne Unterbrechung für den Dienst 
et. 
Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienst sind: 
1) vom 1. April bis Ende September 
von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends; 
2) vom 1. Oktober bis Ende März 
von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. 
ei Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagesdienst sind an Wochentagen 
rchließlich der auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vormittags, 
und 
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, 
an Sonntagen 
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags. 
S. 5. 
Wohin Depeschen gerichtet werden können. 
br Teltgrapbisse Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die 
nu ndenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theil dessel- 
die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
d esindet sich am Bestimmungsort keine Telegraphenstation oder wünscht der Absender, 
ber die Beförderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu 
diesem am Nächsten gelegenen Telegraphenstation geschehe, so erfolgt die Weiter-
	        
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