Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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nahme etwaigen — im Falle der Bestellung burch die Post von dem Adressaten zu erhe- 
benden Briefbestellgeldes, im Voraus zu entrichten. 
K. 13. 
Grundlagen für die Gebühren-Erhebung. 
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung werden einerseits durch die Wort- 
zahl der Depeschen, andererseits durch die Entfernung (Zonenzahl) bestimmt. 
Den nach den Vorschriften gegenwärtigen Reglements sich ergebenden Gebühren treten 
bei Depeschen, welche zum Theil auf den Linien von nicht zum deutsch-österreichischen Tele- 
graphen-Verein gehsrigen Verwaltungen befördert werden, die jenen Verwaltungen zuse- 
benden Gebühren in der Höhe der wirklich an dieselben zu zahlenden Beträge hinzu. 
Ebenso wird bei Depeschen, welche von der letzten Vereinsstation mittelst Eisenbabn- 
betriebs-Telegraphen weiter zu befördern sind (§. 5), die Taxe um den Betrag ver Gi- 
bühren für diese Weiterbeförderung erhöht. 
8. 14. 
Befoͤrderungs-Gebuͤhren. 
Die Einheit für die Beförderungsgebühren (§. 13) bildet, je nach der Währung, 
welche bei der Aufgabestation besteht, der Satz von 
12 Sgr. 
36 kr. österreichisch, 
42 kr. süddeutsch, 
70 Cent niederländisch, 
1 Franc 50 Centimes 
für die ein fache Depesche, bis auf die Entfernung von 10 Meilen (erste Zone). 
Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthaͤlt. 
Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälfte der Einheitsgebübr meh 
erhoben, so daß Depeschen mit 21—30 Worten 18 Sgr. #., dergleichen mit 31—40 "“ 
ten 24 Sgr. rc. u. s. f. kosten. „ 
Die Zonen bestimmen sich durch directe Entfernungen (Luftlinien) in der Wecs 
daß die ersten 10 geographischen Meilen die erste, die folgenden 15 geographischen Mei 
die zweite, die folgenden 20 geographischen Meilen die dritte, und so fort immer die 
5 Meilen vergrößerte Meilenzahl eine weitere Zone bilden.
	        
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