Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

5# . 
Die nach Maßgabe der Wortzabl für die erste Zone ermittelte Gebühr steigt jedesmal 
im denselben Betrag für jeve folgende Zone. 
Es ergibt sich bienach folgende Tabelle: 
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—— Beförderungsgebühr für 
eine einfache Depesche von Zuschlag für jede folgenden 
1—20 Worten 10 Worte 
Meilen. — — ——. 
* zaeet ; 8 lllt—ll ; 
ft. tr. . L Cent. Z ft. kr. ] K. . . Cent. 
1 bie 10 — 12 O.„D — 35 
Il. ũber 10 bis 25 — 24 1. 121. 24 1. 10 3. — - 12 36 — 42- 70 1. 50 
i., 25, 451. 6 1. 482. % 10 0. 5, 2. 25 
W), 45, 70. 18 ½ 8 
70, 100%. 3 
VI. , 100, 133%12620G410 4. 50 
VII. „ 135, 175%. 23¾. 12 5.5S0 1212. 62. 22 2. 46 5. 26 
VUF„15 „ %. %. 4ô 6. 60 2. 80 6. — 
IX) „ 220 , 270%/. 18S. 24. 1866. 30|13. 51. 24 15 6. 75 
325—6%% 3. 50 2. 0 
S. 15. 
Regeln für die Zählung der Worte. 
Bei Ermittlung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarisirung werden folgende 
egeln beobachtet: 
1) Die Wortzahl wird durch den Gesammt-Inhalt dessen bestimmt, was vom Absen- 
r zum Zwecke der Telegraphirung in das Original der Depesche geschrieben worden ist. 
* Wort, welches aus nicht mehr als 7 Sylben besteht, wird als ein Wort gezählt; 
ei längeren Worten wird der Ueberschuß wieder als ein Wort gerechnet. 
2) Zusammengesetzte Worte gelten als ein Wort, wenn sie in einem Worte ge- 
brieben sind und die Länge nicht über sieben Solben hinausgeht. 
Sind die einzelnen Theile dagegen getrennt geschrieben — wenn auch durch Binde-
	        
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