Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

Die  Depesche  muß  in  diesem  Falle  nach  dver  Adresse  die  Notiz  enthalten:  „für  ..  ..
Worte  Antwort  bezahlt.“  Enthält  die  Depesche  weniger  Worte,  als  wofür  die  Gebühren
bezahlt  sind,  so  wird  gleichwohl  nichts  zurückerstattet.

Enthält  sie  mehr  Worte,  als  bezahlt  sind,  so  ist  sie  als  eine  neue  Depesche  zu  betrachten
  und  vom  Antwortgeber  zu  bezahlen.  Erfolgt  binnen  10  Tagen,  vom  Tage  der
Aufgabe  an  gerechnet,  keine  Antwort,  oder  hat  der  Antwortgeber,  wegen  Ueberschreitung
der  Wortzabl,  die  Antwortsdepesche  selbst  bezahlt,  so  kann  der  Aufgeber  der  ersten  Depesche
die  von  ihm  hinterlegte  Rückantwortsgebühr  zurückverlangen,  hat  aber  6  Sgr.  =  18  kr.
österreichisch  =  21  kr.  süddeutsch  =  35  Cent  zu  erlegen.

Noch  weitere  5  Tage  über  die  obigen  10  Tage  werden  für  die  Rückforderung  der
binterlegten  Räckantwortsgebühren  gestattet.  Wird  die  anberaumte  Frist  von  15  Tagen
versäumt,  so  verfallen  die  hinterlegten  Gebühren.

S.  21.
Abtelegraphirung.

Bei  der  Abtelegraphirung  wird  unter  Berücksichtigung  der  Richtung,  in  welcher  die
Depeschen  zu  befördern  sind,  die  Reibenfolge  beobachtet,  in  welcher  sie  bei  der  Station
aufgeliefert  werden  oder  telegraphisch  zu  derselben  gelangen.  Jedoch  haben  Staatsdepeshen,
  und  unter  diesen  wieder  die  Depeschen  der  Staatsoberhäupter,  der  Ministerien  und
der  Gesandtschaften  den  Vorrang.  Hierauf  folgen  die  Privatdepeschen,  welche  in  der

egel  nur  dringenden  Dienstdepeschen  nachgesetzt  werden.
8.  22.
Verfahren  bei  verhinderter  Abtelegraphirung.

Wenn  sich  bei  oder  nach  Aufgabe  einer  Depesche  ergibt,  daß  deren  Abtelegraphirung
nicht  ohne  erheblichen  Aufenthalt  möglich  ist,  so  wird  der  Absender  hievon  so  weit  als
thunlich  in  Kenntniß  gesetzt  und  ihm  überlassen,  die  Depesche  unter  Rücknahme  der  Gebühben
  zurüchuziehen.

g.  23.
Zurückziehung  und  Unterdrückung  von  Depeschen.
Zr  Vor  begonnener  Abtelegraphirung  kann  jede  Depesche  zurückgefordert  werden,  wenn
die  rückfordernde  Person  sich  als  der  Absender  oder  dessen  Beauftragter  legitimirt  und  die
etwaige  Empfangsbescheinigung  der  Station  zurückgibt.