Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Stempelabgaben  von  Drucksachen.

Zu  Regelung  des  Verfahrens  bei  Einholung  des  Stempels  für  Drucksachen,  welche

der  in  Art.  46  des  allgemeinen  Sportelgesetzes  vom  23.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  496)

bestmmten  Sportel  noch  unterliegen,  namentlich  für  die  Gebrauchsformulare  zu  Wanderuͤchern,

  Reisepässen,  Wein=  und  Weinmost-Urkunden,  sowie  für  Spielkarten,  wird  unter

änderung  der  Verfügungen  vom  13.  Januar  1840  (Reg.  Blatt  S.  93)  und  vom
56.  April  1850  (Reg.  Blatt  S.  185)  Folgendes  angeordnet:

1)  Die  Stempelung  der  genannten  Gegenstände  steht  vom  1.  Mai  d.  J.  an  nur  dem
Stadtcameralamt  Stuttgart  zu  und  wird  bei  den  Cameralämtern
Ellwangen,  Reutlingen  und  Ulm  nicht  mehr  besorgt.

2)  Der  mit  fetter  Farbe  schwarz  aufzudrückende  Stempel  ist  rund  und  enthält  das
Königliche  Wappen,  die  Umschrift:  „Kön.  Württb.  Sportel  Amt“  und  eine  Randverzierung.


3)  Die  Abgabepflichtigen  haben  zum  Zweck  der  Stempelung  von  Wanderbüchern  und
Spielkarten  entweder  an  das  Stadtcameralamt  Stuttgart  unmittelbar  sich  zu  wenden
  und  vort  die  Sportel  vor  dem  Zurückempfang  der  gestempelten  Gegenstände  zu
entrichten,  oder  aber  die  Vermittlung  des  Cameralamts  ihres  Wohnsitzes  anzurufen.

Im  letztern  Fall  hat  der  Abgabepflichtige  zugleich  mit  den  dem  Stempel
unterliegenden  Gegenständen  ein  Verzeichniß  darüber  in  doppelter  Ausfertigung  zu
übergeben,  wovon  das  eine  Exemplar  als  Empfangsbescheinigung  von  dem  Cameralamt
  zu  unterzeichnen  und  sofort  dem  Abgabepflichtigen  zurückzugeben,  das  andere
aber  an  das  Stadteameralamt  Stuttgart  mit  den  zu  stempelnden  Gegenständen
abzusenden  ist,  welch'  Letztere  nach  ihrer  Zurückkunft  dem  Abgabepflichtigen  gegen
Rückgabe  jener  Empfangsbescheinigung  und  nach  vorgängiger  Entrichtung  der
Stempelabgabe  ausgefolgt  werden.

4)  Im  Falle  der  Vermittlung  der  Einsendungen  an  das  Stadtcameralamt  Stuttgart
durch  das  Cameralamt  des  betreffenden  Bezirks  sind  die  Versendungen  von  da
nach  Stuttgart  und  zurück  als  portofreie  Dienstsachen  zu  behandeln,  und  findet